Kaminkehrerwesen

Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden. Beim Landratsamt München erhalten Sie nähere Auskünfte, z. B. zu dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger.

Regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durchgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten innerhalb welcher Fristen zu veranlassen sind.

Der Eigentümer eines Anwesens kann mit diesen Arbeiten beauftragen:

  • den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder 
  • Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.

Betriebe, die die Arbeiten ausführen dürfen, sind auch auf der Webseite des Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden.

Hoheitliche Tätigkeiten

Die hoheitlichen Tätigkeiten wie z. B. die Feuerstättenschau und baurechtliche Abnahmen, darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen.

Sie können den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter Kaminkehrer finden.

Das Landratsamt München ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht fristgerecht veranlasst werden, müssen die Arbeiten zwangsweise vom Landratsamt durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer zusätzliche Kosten bedeutet.

Gebühren

Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben. Die Preise für die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten legt jeder Betrieb selbst fest. Die Eigentümer haben die Möglichkeit einen anderen Betrieb zu beauftragen, wenn sie mit den Preisen eines Betriebes nicht einverstanden sind. 

Aufsicht

Bei ihrer Arbeit unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht des Staates, die vom Landratsamt München wahrgenommen wird. 

Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

  • in seinem persönlichen Verhalten Anlass zur Beschwerde gegeben hat, z.B. sich unhöflich verhalten hat
  • vorgeschriebene Arbeiten nicht korrekt ausgeführt hat
  • zu Unrecht Gebühren für Arbeiten verlangt

ist das Sachgebiet 4.2.1.1 - Feuerwehrrecht, Katastrophenschutz und Jagdgesetze zuständig (Erreichbarkeiten siehe unten).

Darüber hinaus sind zwei weitere Fachbereiche unseres Hauses für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zuständig:

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Kaminkehrer-Innung Oberbayern (Link siehe unten).

§ 1 und § 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BimschV)
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO)

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Herr Krüger
Ansprechperson

Telefon:

089 / 6221-2281

Fax:

089 / 6221 44-2281

Zimmer:

B 3.19

Bereich:

4.2.1.1

Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2482
E-Mail: kaminkehrerwesen@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten

Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

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    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 07.05.2025. aktualisiert.