Kleiner Waffenschein für SRS-Waffen
Wenn Sie eine Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie den sogenannten "Kleinen Waffenschein". Wer eine solche Waffe führt, ohne über den "Kleinen Waffenschein" zu verfügen, macht sich strafbar.
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Für den Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben "PTB" sowie eine Prüfnummer in einem Kreis), müssen Sie nach dem Waffengesetz nur über 18 Jahre alt sein. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches, ist der so genannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.
Wer eine solche Waffe führt, ohne über den "Kleinen Waffenschein" zu verfügen, macht sich strafbar!
Der "Kleine Waffenschein" wird auf Antrag, nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, unbefristet ausgestellt. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.
Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem "Kleinen Waffenschein" ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
Personalausweis oder Reisepass
§ 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG)
150,00 Euro
Die Bearbeitungszeit beträgt 6 bis 8 Wochen.
Die Beantragung können Sie schriftlich erledigen, den "Kleinen Waffenschein" müssen Sie jedoch persönlich im Landratsamt München abholen.
- Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines
nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG
- Waffenrecht
Bayerisches Staatsministerium des Innern
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Landratsamt München
Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 13.02.2026. aktualisiert.

