Kleinere Wärmepumpen oder Kühlanlagen betreiben
Wenn Sie eine Wärmepumpe oder Kühlanlage mit Nutzung des Grundwassers betreiben wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie eine Wärmepumpe oder Kühlanlage mit Nutzung des Grundwassers betreiben wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Bei diesen Anlagen wird das Grundwasser zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken mittels Brunnen aus dem Untergrund entnommen und wieder eingeleitet.
Bei thermischen Grundwasser-Nutzungen bis 50 kW wird die wasserrechtliche Erlaubnis in einem Verfahren erteilt, das kürzere Bearbeitungszeiten gewährleistet. Die Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass mit den Antragsunterlagen ein Gutachten eines hierfür zugelassenen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorgelegt wird, so dass keine zeitaufwändige Begutachtung durch den amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt München) erfolgen muss.
Den Antrag für die thermische Grundwassernutzung stellen Sie bitte mit dem Antrag "Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Wärmepumpen- oder Kühlanlagen bis 50 kW" (siehe unten).
Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn das Landratsamt sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen versagt.
Die Errichtung der Brunnen muss mindestens einen Monat vor Ausführung beim Landratsamt München angezeigt werden. Hierfür verwenden Sie bitte das Formblatt "Bohranzeige" (siehe unten).
Bei technischen Fragen kann auch das Wasserwirtschaftsamt München kontaktiert werden. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Jörns-Windloff, Tel. 089 21233-2672.
Für die wasserrechtliche Erlaubnis sind die erforderlichen Unterlagen aus dem Antragsformular ersichtlich. Insbesondere ist das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen.
Für die Bohranzeige sind die erforderlichen Unterlagen aus dem Anzeigeformular ersichtlich.
Es ist nicht ausreichend, die Anzeige per E-Mail zu senden.
§§ 8 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Art. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG)
Art. 42 a Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG)
wasserrechtliche Erlaubnis:
mindestens 50,00 Euro
abhängig von der Jahreshöchstentnahmemenge, der Einleitmenge und ob es gewerblicher Art ist
Bohranzeige:
Mindestgebühr 25,00 Euro
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich.
- Bundesverband Wärmepumpe
- Sachverständige nach Wasserrecht
Bayerisches Landesamt für Umwelt
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Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
| Telefon: | 089 6221-0 |
|---|---|
| Fax: | 089 6221-2215 |
| E-Mail: | wasserrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail" |
Öffnungszeiten
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2
Postfach 90 07 51
81507 München
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 29.09.2023. aktualisiert.

