Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, erhalten Hilfen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung oder im Krankheitsfall.
Wer ist Leistungsberechtigt?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländer und Ausländerinnen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet Deutschland aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Die oben bezeichneten Ausländer und Ausländerinnen sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
- Mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet Deutschland.
- Mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer bzw. die Ausländerin als Asylberechtigte anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Art der Leistungen
- Grundleistungen (§§ 2, 3 AsylbLG):
Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§§ 3, 4 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG i. V. m §264 SGB V)
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 2,3 AsylbLG i. V. m § 34 SGB XII)
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. - Eingliederungshilfe (AsylbLG i. V. m. SGB IX)
Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall genau benötigt werden, erfahren Sie von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Landratsamtes München. Auf jeden Fall ist zunächst der Ausweis vorzulegen.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)
Es fallen keine Gebühren an.
Während der Parteiverkehrszeiten sind die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen. Bitte kontaktieren Sie die Sachbearbeiter während dieser Zeit bevorzugt per E-Mail an die Funktions-E-Mail-Adresse asyl-leistung@lra-m.bayern.de.
Wenn es sich um Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG handelt, benutzen Sie bitte die Funktions-E-Mail-Adresse asyl-agh@lra-m.bayern.de.
- Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Antrag / Bedarfsmitteilung auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Abrechnung der Mittagsverpflegung für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Bestätigung der Schule im Rahmen der Bewilligung von Lernförderung für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Teilnahmebestätigung des Sportvereins, Musikschule oder Ähnliches für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
Ihren Ansprechpartner finden
Buchstabe Aa - Ak
Frau Pejic
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-1728
Fax:
089 / 6221 44-1728
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2.3.2.3
Buchstabe Al - Bom
Frau Uenal
Ansprechpartnerin
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089 / 6221-1932
Fax:
089 / 6221 44-1932
Zimmer:
B 0.17
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2.3.2.3
Buchstabe Bon - Eq
Frau Peric-Dzihanovic
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089 / 6221 1924
Fax:
089 / 6221 44 1924
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B 0.16
Bereich:
2.3.2.3
Buchstabe Er - Hz
Frau Knezovic-Zulic
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Telefon:
089 / 6221-1935
Fax:
089 / 6221 44-1935
Zimmer:
B 0.17
Bereich:
2.3.2.3
Buchstabe Ia - Kom
Frau Mashkovska
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089 / 6221-1106
Fax:
089 / 6221 44-1106
Zimmer:
B 0.16
Bereich:
2.3.2.3
Buchstabe Kon - Mohaml
Frau Sidaruk
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089 / 6221-1264
Fax:
089 / 6221 44-1264
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2.3.2.3
Buchstabe Mohamm - Ob
Frau Udovicic
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Telefon:
089 / 6221-1734
Fax:
089 / 6221 44-1734
Zimmer:
B 0.14
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2.3.2.3
Buchstabe Oc - Sad
Frau Braunstein
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089 / 6221-1701
Fax:
089 / 6221 44-1701
Zimmer:
B 0.15
Bereich:
2.3.2.3
Buchstabe Sae - Ter
Frau Türkoglu
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-1816
Fax:
089 / 6221 44-1816
Zimmer:
B 0.13
Bereich:
2.3.2.3
Buchstabe Tes - Zz
Frau Chirico
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-2905
Fax:
089 / 6221 44-2905
Zimmer:
B 0.15
Bereich:
2.3.2.3
Arbeitsangelegenheiten
Frau Chirico
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-2905
Fax:
089 / 6221 44-2905
Zimmer:
B 0.15
Bereich:
2.3.2.3
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 2.3.2 - Wohnen, Schulwegkosten und Asylleistungen
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2278 |
E-Mail: | asyl-leistung@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.05.2023. aktualisiert.