Nichtraucherschutz
Das Landratsamt München überwacht die Einhaltung des Gesundheitsschutzgesetzes für Einrichtungen, die im Landkreis München liegen.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München überwacht die Einhaltung des Gesundheitsschutzgesetzes für Einrichtungen, die im Landkreis München liegen.
Eine Übersicht der Gemeinden und Städte im Landkreis München finden Sie auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München. Bei Einrichtungen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Bitte beachten Sie, dass es neben dem Gesundheitsschutzgesetz weitere Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen gibt.
Rauchverbot
Das Rauchen ist in Innenräumen der folgenden Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten:
- öffentliche Gebäude des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (insbesondere Behörden und Gerichte)
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (hier ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten)
- Schulen und schulische Einrichtungen
- Schullandheime
- räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze
- Kindertageseinrichtungen in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in die Tagespflege
- sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden (insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot)
- Jugendherbergen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden
- sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene (Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen)
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)
- Heime (auch Studierendenwohnheime)
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten - Sportstätten
- Gaststätten
- Verkehrsflughäfen (Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Verkehr der Allgemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen dienen)
Raucherraum, Raucherbereich
In einem Nebenraum kann das Rauchen gestattet werden. Dies gilt jedoch nicht für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Gaststätten.
Ordnungswidrigkeit
Mit Bußgeld kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot raucht.
Die für die Einrichtung oder das Gebäude Verantwortlichen können mit Bußgeld belegt werden, wenn sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG)
Die Beratung sowie die Bearbeitung von Anzeigen ist kostenfrei.
Wenn Sie uns einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen mitteilen wollen, nennen Sie uns bitte folgende Details:
- Wer hat gegen das Rauchverbot verstoßen?
- Was: kurze Darstellung des Sachverhalts
- Wo: Ort des Verstoßes (Adresse der Einrichtung/des Gebäudes)
- Wann: Datum und Uhrzeit des Verstoßes
- Ihr Name und Vorname, Adresse, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse (freiwillige Angaben)
Senden Sie uns einen Brief oder eine E-Mail an die unten genannte Adresse oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
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Anfahrt
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.

