Schuleingangsuntersuchung
Ab Mai 2025 wird im Landkreis München die reformierte Schuleingangsuntersuchung eingeführt. Bisher wurde die Schuleingangsuntersuchung im letzten Kindergartenjahr durchgeführt. Zukünftig erfolgt sie bereits im vorletzten Kindergartenjahr, im Rahmen der reformierten Schuleingangsuntersuchung. Die Teilnahme an dieser Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 80 BayEUG).
Das Ziel dieser Anpassung besteht darin, frühzeitig mögliche Förder- und Unterstützungsbedarfe zu identifizieren, um den Kindern den bestmöglichen Schulstart zu ermöglichen. Eine frühere Untersuchung bedeutet jedoch nicht, dass das Kind früher eingeschult wird. Die Umsetzung der reformierten Schuleingangsuntersuchung im Landkreis München erfolgt schrittweise über einen längeren Zeitraum. Ab Mai 2025 werden die ersten Kinder zur Untersuchung eingeladen. Dies betrifft zunächst diejenigen, die zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 geboren wurden.
Bitte reichen Sie ihre Unterlagen nur ein, wenn nicht bereits über die Kindertageseinrichtung geschehen.
Termineinladung für die reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU):
Für Kinder, die keinen Kindergarten im Landkreis München besuchen, versendet das Gesundheitsamt die Einladung per Post. Für Kinder, die einen Kindergarten im Landkreis München besuchen, erhalten die Eltern die Einladung direkt über die Einrichtung.
Kindergartenkinder:
Nach Erhalt der Einladung können Sie sich im Kindergarten in eine Terminliste eintragen. Die reformierte Schuleingangsuntersuchung findet in einem wohnortnahen Kindergarten statt.
Kinder die keine vorschulische Einrichtung besuchen:
Sie erhalten einen Termin in Ihrem Einladungsschreiben. Der Termin findet im Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München statt. Bitte melden Sie sich sowohl zur Terminbestätigung wie auch in Falle der Verhinderung bei der im Einladungsschreiben angegebenen Ansprechpartnerin.
Folgende Unterlagen mitbringen:
Ausgefüllte und unterschriebene Fragebögen
Impfbuch des Kindes
Impfdokumente ist gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) verpflichtend.
Gelbes Untersuchungsheft / die ausgefüllte Teilnahmekarte aus dem U-Heft mit
Dokumentation der durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung (gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 1 GDG).
Falls vorhanden:
Brille, Schwerbehindertenausweis, Hörgerät, Gesundheitspass (z.B. Allergiepass), Bescheinigung des/r HNO- bzw. Augenarztes/-ärztin, falls bei Ihrem Kind in den letzten 3 Monaten ein Hör- bzw. Sehtest gemacht wurde.
Wenn Sie eine oder mehrere dieser Unterlagen online einreichen möchten, klicken Sie auf den blauen Link "Unterlagen einreichen" oben rechts auf der Seite.
Umfang der reformierten Schuleingangsuntersuchung
Das Schuleingangsscreening der rSEU durch eine Fachkraft der Sozialmedizin dauert ca. 60 Minuten und findet in einem Kindergarten oder im Gesundheitsamt statt.
Umfang des Screenings:
- die Durchsicht des „gelben Heftes“ mit Erfassung von Größe und Gewicht und des Impfausweises mit Erfassung des Impfstatus
- Altersgerechte standardisierte, spielerische Tests zur Überprüfung von:
- Seh- und Hörvermögen
- Sprach- und Sprechfähigkeit
- Vorläuferfähigkeiten des Lesens, Schreibens und des Rechnens
- Auswertung der ausgefüllten Fragebögen zur gesundheitlichen Vorgeschichte und zur Entwicklung Ihres Kindes
- Abschließendes Beratungsgespräch mit möglichen Empfehlungen zu Fördermaßnahmen und/oder therapeutischen Angeboten
Schulärztliche Untersuchung
Werden bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes Auffälligkeiten festgestellt oder wünschen die Eltern eine weiterführende Untersuchung, kann eine schulärztliche Untersuchung erforderlich sein. Hat das Kind nicht an der U8/U9 teilgenommen, werden die Kinder immer einer Schulärztin im Gesundheitsamt vorgestellt.
Umfang der schulärztlichen Untersuchung:
die Erhebung der medizinischen Vorgeschichte des Kindes (Anamnese)
- eine körperliche Untersuchung
- Einschätzung des Entwicklungsstandes
- umfangreiche Beratung der Eltern zu folgenden Themen:
- individueller Förder- oder Unterstützungsbedarf
- Möglichkeiten der weiteren Diagnostik
- Hilfsangebote im Landkreis
- mögliche Schulform
- und vieles mehr…
Falls in der ärztlichen Untersuchung die Indikation zu einer Wiederholungsuntersuchung gestellt wird, findet diese im Jahr vor der Einschulung statt.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung für Ihr Kind, die der Schule spätestens bis zum Schulbeginn vorgelegt werden muss.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend?
Ja, die Schuleingangsuntersuchung ist in Bayern eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchung. Alle Kinder müssen in den zwei Jahren vor der Einschulung an dieser Untersuchung teilnehmen. Falls ein Kind trotz Einladung durch die Sorgeberechtigten nicht zur Untersuchung vorgestellt wird, informiert das Gesundheitsamt das zuständige Jugendamt und übermittelt die entsprechenden personenbezogenen Daten. Diese Mitteilung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verweigert wird.
Wo findet die Untersuchung statt?
Die rSEU findet für Kindergartenkinder in einem wohnortnahen Kindergarten statt.
Die Untersuchung von Kindern, die keine vorschulische Einrichtung besuchen, findet im:
Landratsamt München
Sachgebiet 3.2.2.2 – Schulgesundheitspflege
Mariahilfplatz 17
81541 München
statt. Die Zimmernummer findet Sie auf ihrer Einladung.
Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
Siehe Einladungsschreiben.
Muss mein Kind erneut an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen, wenn es bereits in einem anderen Landkreis oder Bundesland untersucht wurde?
Nein, allerdings benötigen wir eine Kopie der dort ausgestellten Bescheinigung.
Wird mein Kind aufgrund der früheren Schuleingangsuntersuchung auch früher eingeschult?
Nein, der Zeitpunkt der Einschulung sowie das Einschulungsalter bleiben unverändert.
Muss mein Kind an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen, wenn es schulpflichtig ist, aber von der Schule zurückgestellt wird?
Ja, auch Kinder, die von der Schule zurückgestellt und erst im darauffolgenden Schuljahr eingeschult werden, müssen an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen.
Ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung für „Korridorkinder“ erforderlich, die erst im nächsten Jahr eingeschult werden?
Ja, auch sogenannte „Korridorkinder“, die auf Wunsch der Eltern erst im nächsten Schuljahr eingeschult werden, sind verpflichtet, an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Schuleingangsuntersuchung in Bayern sind:
- Artikel 37 und Artikel 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Artikel 11,12 und 15 Gesundheitsdienstgesetzes (GDG)
- Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung, zu der das wohnortzuständige Gesundheitsamt einlädt, ist für alle Kinder in Bayern gesetzlich verpflichtend. Wird die Untersuchung von den Sorgeberechtigten verweigert, muss das Gesundheitsamt dies dem zuständigen Jugendamt melden. Auch dieses Vorgehen ist gesetzlich vorgeschrieben.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 07.05.2025. aktualisiert.