Schulwegkosten - Förderschulen
Kostenfreiheit und Rückerstattung für Förderschulen beantragen
Für die kostenfreie Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu folgenden Schulen ist der Landkreis München zuständig:
- zur Rupert-Egenberger-Schule in Unterschleißheim
- zur Hachinger Tal Schulen in Unterhaching
- zum Förderzentrum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Unterhaching
Zu den Förderschulen im Stadtbereich München ist bei Wohnsitz der Schüler im Landkreis München ebenfalls der Landkreis München zuständig.
Die Organisation und Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu privaten Förderschulen fällt nicht unter die Aufgaben des Landkreises München. Diese Schulen sind nicht in die öffentliche Schülerbeförderung auf der Rechtsgrundlage des SchKfrG i. V. m. der SchBefV einbezogen. Ansprechpartner für die Schülerbeförderung zu den privaten Förderschulen ist der private Schulträger.
Die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schüler/-innen werden gebeten, sich wegen der kostenfreien Beförderung zunächst mit der jeweiligen Schule in Verbindung zu setzen. Die Schule legt dem Landratsamt München die Anträge gesammelt vor.
Schülerinnen und Schüler einer Förderschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Anspruch auf Beförderung besteht dem Grunde nach dann, wenn der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besucht wird. Bei Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot und/oder Nachmittagsunterricht wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG –) oder die Schule, der die Schülerinnen und Schüler nach Art. 43 BayEUG zugewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
Die Beförderung zu bestimmten Einrichtungen (z.B. Hort, Tagesheim, Heilpädagogische Tagesstätte) aufgrund der Gleichwertigkeit der Beförderungskosten anstelle der Beförderung zum Wohnort eine rein freiwillige Leistung des Landkreis München sein wird. Der Landkreis München verpflichtet sich daher nicht diese Beförderung zu übernehmen. Eine mögliche Übernahme der Beförderung zum Hort oder ähnlichen Einrichtungen wird Ihnen oder der Schule im September des jeweiligen Schuljahres vor Schulbeginn bekannt gegeben.
Die Antragstellung einer Zeitkarte erfolgt online. Rufen Sie dazu unter der Rubrik "Online beantragen" den Link "Schülerfahrkarten - Schülermonatskarte online beantragen" auf.
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG)
- Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
- Für Förderschüler zum Besuch der Förderschulen - Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges - Landkreis München (Form 1)
(bis einschließlich Jahrgangsstufe 10)
Ihren Ansprechpartner finden
Frau Bahle
Ansprechpartnerin
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089 / 6221-2608
Fax:
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Herr Rother
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RotherT [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"
Anschrift
Landratsamt München
Referat 2.3 Soziales - Ausbildungsförderung und Kostenfreiheit des Schulwegs
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2278 |
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Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.06.2024. aktualisiert.