Schwimmbeckenabwasserbeseitigung beantragen
Grundsätzlich ist das Schwimmbeckenwasser aufgrund der Nutzung als Abwasser zu werten, § 54 Abs. 1Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG). Für die Beseitigung sämtlicher Abwässer, meist außer Niederschlagswasser, besteht gemäß den Entwässerungssatzungen der Gemeinden und Zweckverbände ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Entwässerungsanlagen. Bei der Beseitigung von Schwimmbeckenabwasser gibt es die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn durch das Landratsamt München eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Verrieselung des Schwimmbeckenabwassers im Garten unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass grundsätzlich in der Münchner Schotterebene keine chlorhaltigen Chemikalien zur Beckenhygienisierung verwendet werden sollen.
Dafür kann auf andere Verfahren für die Wasseraufbereitung zurück gegriffen werden, wie z.B. die Zugabe von Wasserstoffperoxid anstatt von Chlor. Weiterhin sollte das Entleerungswasser oberflächig über die belebte Oberbodenzone in das Grundwasser versickert werden, also zur Gartenbewässerung verrieselt werden. Eine Einleitung des Entleerungswasser in unterirdische Versickerungsanlagen wie Sickerschächte ist nicht zulässig. Weiterhin wäre zu beachten, dass evtl. anfallendes Filterrückspülwasser und bei der Beckenreinigung anfallendes Abwasser weiterhin über die Kanalisation, über eine vorhandene Kleinkläranlage oder Abwassersammelgrube zu entsorgen sind.
Beim Betrieb von privaten Schwimmbädern bzw. Pools können folgende Abwässer anfallen:
Filterrückspülwasser
Fällt bei der Rückspülung der für die Reinigung des Badewassers eingesetzten Filter an. Die Rückspülintervalle und die Menge des Rückspülwassers hängen von der Verschmutzung des Badewassers ab. Entsprechende Angaben müssen vom Betreiber beigebracht werden.
Beckenentleerungswasser
Fällt meist einmal jährlich bei erforderlichem Wasserwechsel im Schwimmbecken an. Aus Gründen des Frostschutzes und der Beckenstatik für Freischwimmbecken wird der Wasserwechsel nach Abschluss der Badesaison meist im Herbst des Jahres, manchmal jedoch auch erst im Frühjahr des folgenden Jahres vorgenommen.
Beckenreinigungswasser
Fällt nach der Entleerung des Beckens an und ist neben dem abgewaschenen Schmutz oft auch mit mehr oder weniger aggressiven Reinigungsmitteln verunreinigt. Die Filterrückspülungen und Entleerungen von Schwimmbecken sind als Schmutzwasserabläufe zu betrachten und an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen.
Achtung:
Da bei einer Schwimmbecken- / Poolentleerung große Mengen an Abwasser in kurzer Zeit anfallen, ist eine Entleerung grundsätzlich vorher mit dem Bereitschaftsdienst der zuständigen Kläranlage abzustimmen. Die Versickerung derartiger Abwässer über den Oberboden in den Untergrund ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig.
Folgende Antragsunterlagen müssen dreifach beim Landratsamt München, FB 4.4.2, eingereicht werden:
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Verrieselung des Schwimmbeckenwassers,
- Übersichtslageplan mit Markierung des betreffenden Grundstücks,
- Detaillageplan mit Einzeichnung des Schwimmbeckens,
- Beschreibung des Schwimmbeckens (Größe, Gesamtvolumen),
- Beschreibung der Filteranlage zur Reinigung des Schwimmbeckenwassers,
- Beschreibung der Mittel, die dem Schwimmbeckenwasser zugesetzt werden.
§§ 8, 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz( WHG), Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
124 € für die wasserrechtliche Erlaubnis zuzüglich der Auslagen für die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamts München
Im Einzelfall kann eine Vorsprache im Landratsamt erforderlich sein. Es wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen.
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Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 28.08.2024. aktualisiert.

