Spielhallenerlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
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Das Landratsamt München ist nur für Spielhallen im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihre Spielhalle im Landkreis München liegt. Bei Spielhallen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i. S. d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO dient.
Bei Spielgeräten i. S. d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Geld oder Waren) bieten (z. B. Geldspielautomaten).
Bei anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt (z. B. Karten- oder Wurfspiele).
Auch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Billard, Flipper o. ä.) können in Spielhallen aufgestellt werden.
Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.
Möchten Sie in der Spielhalle sowohl Geräte mit Gewinnmöglichkeiten als auch Unterhaltungsgeräte aufstellen, benötigen Sie neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO (Gewerbeordnung) auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 AGGlüStV.
Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.:
- Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis (diese müssen beim Landratsamt München beantragt werden)
- Erlaubnis nach § 33c GewO (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) und § 33d GewO (Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit) (diese sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen)
nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.
gewerberechtliche Erlaubnis:
- Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis (siehe Formulare und Merkblätter)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Antragstellers bzw. jedes gesetzlichen Vertreters
- Führungszeugnis (bei der Wohnortgemeinde mit dem Aktenzeichen 4.3.2-826/Sp zu beantragen) für den Antragsteller bzw. jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnort-/Betriebssitzgemeinde mit dem Aktenzeichen 4.3.2-826/Sp zu beantragen) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers über eventuelle Vollstreckungsaufträge in den letzten fünf Jahren (bei der Gerichtsvollzieherei des zuständigen Amtsgerichts erhältlich) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Baugenehmigung für die Betriebsräume
- Grundrissplan (Maßstab 1:100) der Betriebsräume mit Aufstellplan der Spielgeräte
- Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO (erhältlich bei der Gemeinde)
- nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Gesellschaftervertrag, falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet
glücksspielrechtliche Erlaubnis:
- Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (siehe Formulare und Merkblätter)
- wenn bereits eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde: Kopie dieser Erlaubnis
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Antragstellers bzw. jedes gesetzlichen Vertreters
- Führungszeugnis (bei der Wohnortgemeinde mit dem Aktenzeichen 4.3.2-826/Sp zu beantragen) für den Antragsteller bzw. jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnort-/Betriebssitzgemeinde mit dem Aktenzeichen 4.3.2-826/Sp zu beantragen) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Gesellschaftervertrag, falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet
- Sozialkonzept einschließlich Schulungsnachweis des Personals nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AGGlüStV i. V. m. § 6 GlüStV 2021
- Werbekonzept nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AGGlüStV i. V. m. § 5 GlüStV 2021
- Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken) nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f AGGlüStV i. V. m. § 7 GlüStV 2021
- Verpflichtungserklärungen (siehe Formulare und Merkblätter)
- Anschluss an Sperrdatei OASIS gewährleistet (§ 8 GlüStV 2021), z. B. Anschlussvertrag, Nachweis über Beantragung
- Mitarbeiterverzeichnis
- Wenn ein Antrag auf Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV gestellt wird:
- Zertifizierung (Art. 15 Abs. 3 S. 1 Buchst. a AGGlüStV)
- Sachkundenachweis (Art. 15 Abs. 3 S. 1 Buchst. c AGGlüStV) für den Antragsteller bzw. jeden gesetzlichen Vertreter und den vor Ort Verantwortlichen
- Nachweis der besonderen Mitarbeiterschulung (Art. 15 Abs. 3 S. 1 Buchst. d AGGlüStV) für jeden Mitarbeiter
- Wenn ein Antrag auf Befreiung vom Mindestabstand nach Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV i. V. m. Art. 10 Abs. 3 AGGlüStV gestellt wird:
- Zertifizierung (Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV)
- Zertifizierung (Art. 15 Abs. 4 AGGlüStV)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO)
- § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland 2021 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Art. 10 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Die Bearbeitung des Antrags ist abhängig von der Zahlung eines Kostenvorschusses.
gewerberechtliche Erlaubnis:
bis zu 3.000,00 Euro (abhängig von der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte)
glücksspielrechtliche Erlaubnis:
bis zu 3.000,00 Euro (abhängig von der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte)
ca. 6-8 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen
Eine persönliche Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
gemäß § 33i Gewerbeordnung und § 24 Glücksspielstaatsvertrag
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Anschrift
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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Frankenthaler Straße 5-9
81539 München
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| Telefon: | 089 6221-0 |
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| Fax: | 089 6221-2278 |
| E-Mail: | gewerberecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail" |
Öffnungszeiten
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| Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 25.03.2026. aktualisiert.

