Spielhallenerlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
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Das Landratsamt München ist nur für Spielhallen im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihre Spielhalle im Landkreis München liegt. Bei Spielhallen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.
Hierunter fallen
- Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
- so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
- Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard, Flipper o. ä.)
Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.
Möchten Sie in der Spielhalle sowohl Geräte mit Gewinnmöglichkeiten als auch Unterhaltungsgeräte aufstellen, benötigen sie neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV.
Den entsprechenden Antrag finden Sie unter "Formulare und Merkblätter".
Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.:
- Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis (diese müssen beim Landratsamt München beantragt werden)
- Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) (diese sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen)
nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis (siehe unten)
- Grundrissplan (Maßstab 1: 100) mit Darstellung, welche Spielgeräte Sie aufstellen wollen
- Nachweis der ensprechenden anderen Erlaubnisse (Baurecht, § 33c und § 33 d GewO)
- wenn Sie in Ihrer Spielhalle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (nach § 33c GewO) aufstellen wollen, benötigen Sie noch von der Betriebssitzgemeinde eine sog. Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO, welche Sie bei der entsprechenden Gemeinde erhalten
- Auszug aus dem Handelsregister
(soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist) - Führungszeugnis
(bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen) - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen) - Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informationskonzept
- § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
- § 24 Glücksspielstaatsvertrag
gewerbliche Erlaubnis:
jeweils bis zu 3.000,00 Euro (abhängig von der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte)
glücksspielrechtliche Erlaubnis:
jeweils bis zu 3.000,00 Euro (abhängig von der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte)
ca. 3 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen und Bezahlung der Kostenvorschussrechnung
Eine persönliche Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
gemäß § 33i Gewerbeordnung und § 24 Glücksspielstaatsvertrag
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.03.2025. aktualisiert.

