Tierische Lebensmittel: Trichinenprobeentnahme - Erlaubnis für Jagdausübungsberechtigte beantragen
Jagdausübungsberechtigte können auf Antrag die Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme bei Wildschweinen und Dachsen erhalten.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist nur für Standorte im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Standort im Landkreis München liegt. Bei Standorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Nach geltendem Recht müssen alle Schlachttiere, die Träger von Trichinen sein können, auf Trichinen untersucht werden. Die Untersuchungsaufgabe obliegt einem amtlichen Tierarzt, die Probenahme und Kennzeichnung kann jedoch bei Wildschweinen einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk übertragen werden.
Die Aufgabe kann Ihnen als Jagdausübungsberechtigten unter den folgenden Voraussetzungen übertragen werden:
- Sie sind von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden.
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit.
Hinweis:
Das erlegte Wild ist zur Untersuchung auf Trichinen anzumelden. Die hierfür erforderlichen Wildursprungsscheine erhalten Sie ebenso wie die für die Kennzeichnung der Tiere erforderlichen Wildmarken beim unten genannten Ansprechpartner.
- Antragsformular unten
- Bestätigung der Teilnahme an einer Schulung zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen
- Kopie des gültigen Jahresjagdscheines
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004
- Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
- Fleischhygienegesetz
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Übertragung der Trichinenprobenahme: 25,00 Euro
- Gebühr für die Ausgabe von Ursprungsscheinen und Marken:
- Wildursprungsscheine: 0,60 Euro pro Stück
- Wildmarken: 0,40 Euro pro Stück
Ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
- Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme
nach § 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.10.2024. aktualisiert.