Unterhaltsverpflichtungen, Vaterschaftsfeststellungen oder Sorgeerklärungen beurkunden lassen
Einige Erklärungen, wie Vaterschaftsanerkennungen/-feststellungen, Unterhaltsverpflichtungen oder Sorgeerklärungen müssen in Form einer Urkunde erfolgen. Das Jugendamt am Landratsamt München informiert Sie über die Möglichkeiten.
Für Erklärungen, wie
- Vaterschaftsanerkennungen/-feststellungen
- Unterhaltsverpflichtungen
- Sorgeerklärungen
schreibt der Gesetzgeber vor, dass sie in einer Urkunde erfolgen müssen, wenn sie Rechtswirksamkeit erlangen sollen.
Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft in einer Urkunde anerkennen. Dies kann entweder beim Standesamt, einem Notar oder dem Jugendamt geschehen. Die Beurkundung kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Damit das Vaterschaftsanerkenntnis rechtswirksam wird, muss die Mutter des Kindes der Erklärung des Vaters ebenfalls in einer Urkunde zustimmen.
Erkennt der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig an, kann ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. In der Regel wird dann vom Richter ein Abstammungsgutachten eingeholt. Näheres hierzu erfahren Sie beim Thema Beistandschaften - Unterhaltsansprüche von Kindern (siehe unten).
Ist der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, nicht der biologische Vater ihres Kindes, kann die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Für Kinder, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden, gibt es besondere Regelungen.
Sorgerecht bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern
Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu,
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung abzugeben oder
- wenn sie einander heiraten
- wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Ansonsten hat die Mutter allein die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB).
Als Nachweis, dass einer nicht verheirateten Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht, dient eine Bestätigung des für sie zuständigen Jugendamtes, dass für das Kind keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden (Negativbescheinigung, siehe unter "Weitere Dienstleistungen").
Die Unterlagen bitte im konkreten Einzelfall vorab telefonisch erfragen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes oder der werdenden Mutter.
Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.03.2025. aktualisiert.

