Unterhaltsvorschuss beantragen
Alleinerziehende können für ihr Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind dauerhaft keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.
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Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es:
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt für ein Kind:
- 227,00 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 299,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 394,00 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Den Antrag können Sie sich unter dem Reiter “Formulare und Merkblätter” downloaden oder über den Link rechts oben digital beantragen.
Der Antrag kann dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zugesandt oder zu den genannten Öffnungszeiten bei der Unterhaltsvorschussstelle abgegeben werden.
Folgende Unterlagen sind - soweit vorhanden - dem Antrag in Kopie beizufügen bzw. mitzubringen:
- Personalausweis oder Pass
- Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Unterhaltstitel
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
- Einkunftsnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab 15. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Unterhaltsvorschussstelle. Wer Ihnen weiterhilft, richtet sich danach, mit welchem Buchstaben der Familienname Ihres Kindes beginnt.
Es entstehen keine Kosten.
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
inklusive Fragebogen - Bayern
- Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Referat 2.1 - Kinder, Jugend und Familie
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 26.09.2025. aktualisiert.

