Verbringung von Schusswaffen und Munition

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Verbringung von Schusswaffen / Munition (Online-Antrag folgt)

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Für die Verbringung von Schusswaffen/Munition in EU-/Schengen-Mitgliedsstaaten (Ausfuhr) oder Verbringung von Schusswaffen/Munition in die Bundesrepublik Deutschland (Einfuhr) benötigen Sie eine Verbringungserlaubnis. Für die Beantragung einer Verbringungserlaubnis als Ausfuhrerlaubnis muss zunächst immer die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates beantragt werden. Mit Vorlage der Einfuhrgenehmigung kann im Anschluss eine Verbringungserlaubnis für die Ausfuhr beantragt werden.

Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben dabei unberührt und müssen vom Waffenbesitzer selbst in Erfahrung gebracht werden. Ein Verbringen von Schusswaffen und Munition im Sinne des § 29 WaffG ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar.

  • Antrag Verbringung von Schusswaffen / Munition
  • Kopie eines Ausweisdokumentes (Personalausweis bzw. Reisepass)
  • Angaben zum Versender und Empfänger
  • Angaben zu der/den zu verbringenden Schusswaffe/n
  • Ggf. Angaben zum Antragsteller/Transportverantwortlichen
  • Bei Ausfuhr wird die Einfuhrerlaubnis in Kopie des Ziellandes benötigt

§ 29 Waffengesetz (WaffG)

  • Erteilung einer Verbringungserlaubnis mit bis zu 5 Schusswaffen: 50,00 Euro
  • 6 bis 10 Schusswaffen: 100,00 Euro
  • 11 bis 15 Schusswaffen: 150,00 Euro
  • Usw. ab 50 Waffen: 500,00 Euro

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Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
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81541 München

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 13.02.2026. aktualisiert.