Zeugnis / Genehmigung zur Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in bestimmten Fällen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) genehmigungspflichtig. Eine ggf. vorliegende Genehmigungsfreiheit wird auf Antrag durch ein Zeugnis bestätigt.
Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und der schuldrechtliche Vertrag hierüber ist unter gewissen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetztes (GrdstVG) genehmigungspflichtig. Von einer Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Kaufverträge, sondern u. a. auch Verträge über Schenkungen, Übergaben, Tauschgeschäfte, Erbauseinandersetzungen sowie die Einräumung und Veräußerung von Miteigentumsanteilen umfasst.
Eine Genehmigungsfreiheit liegt u. a. dann vor, wenn das zur Veräußerung stehende Grundstück eine Größe von einem Hektar unterschreitet und dieses nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist. Bei der Ermittlung der Größe ist zu beachten, dass hierbei auch im Landkreis München gelegene Grundstücke zu berücksichtigen sind, die innerhalb von drei Jahren vor der aktuell beantragten Genehmigung genehmigungsfrei veräußert wurden (vgl. Art. 2 Bayerisches Agrarstrukturgesetz).
Die Genehmigungsfreiheit wird auf Antrag durch ein Zeugnis, das der Genehmigung gleichsteht, bestätigt.
Bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften wird von Seiten der zuständigen Genehmigungsbehörde geprüft, ob etwaige Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG vorliegen. Hierzu erfolgt im jeweiligen Verfahren eine Anhörung des Bauernverbandes - Kreisgeschäftstelle München sowie bei fachlichen Fragestellungen eine Beteiligung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding.
Eine Entscheidung über die beantragte Genehmigung ist dann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragseingangs zu treffen. Die Frist kann jedoch auf zwei Monate verlängert werden, sofern die Prüfung des Antrags innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann. Falls eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen ist (vgl. § 12 GrdstVG), kann die Frist auf 3 Monate verlängert werden (vgl. § 6 Abs. 1 GrdstVG).
Zuständig für die Entscheidung über die Anträge ist im Übrigen die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. Sollte keine Hofstelle vorhanden sein, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt (vgl. § 1 der Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens – LändSwV). D. h- liegt die Hofstelle oder, sofern es keine Hofstelle gibt, der größte Teil der gegenständlichen Flächen im Landkreis München, so ist das Landratsamt München für die Entscheidung über die Anträge zuständig.
Die Anträge auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. zur Ausstellung eines Negativzeugnisses werden regelmäßig durch den beurkundenden Notar unter Vorlage der Urkunde für das entsprechenden Rechtsgeschäft gestellt. Die schriftliche Antragstellung kann im Übrigen formlos erfolgen.
- Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
- Bayerisches Gesetz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur (Bayerisches Agrarstrukturgesetz – BayAgrG)
- Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens –(LändSwV)
Es entstehen keine Kosten.
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.03.2025. aktualisiert.

