Zustimmung zur Löschung von Dienstbarkeiten und Abstandsflächenübernahmen
Die Zustimmung zur Löschung von Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaats Bayern bei entfallener Grundlage sowie Abstandsflächenübernahmen ist auf Antrag möglich.
Gelegentlich bestehen noch Dienstbarkeiten (im Grundbuch eingetragene Rechte) zugunsten des Freistaats Bayern, deren Rechtsgrundlage inzwischen durch Änderung der Sach- oder Rechtslage entfallen ist. Für diese Dienstbarkeiten kann auf schriftlichen Antrag eine Pfandfreigabe erteilt werden.
Das Gleiche gilt für Belastungen eines Grundstücks durch die Verlagerung einer Abstandsfläche auf ein Nachbargrundstück (Abstandsflächenübernahme); diese sind nicht im Grundbuch eingetragen.
Zu beachten ist jedoch, dass Dienstbarkeiten für die Verlagerung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück bei früheren Bauvorhaben nicht durch die bloße schriftliche Übernahmeerklärung des Nachbarn ersetzt werden können, solange der Eintragungsgrund weiter besteht, obwohl seit der Rechtsänderung 1994 die bloße schriftliche Übernahmeerklärung des Nachbarn genügt.
- Lageplan mit zeichnerischer Darstellung der betroffenen Fläche
- Antrag auf Freigabe bzw. Löschung der Dienstbarkeit (bei Dienstbarkeiten wird dieser Antrag üblicherweise über einen Notar eingereicht)
- ursprüngliche notarielle Urkunde
§ 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Es entstehen keine Kosten.
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 16.08.2024. aktualisiert.

