Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Einbürgerung
Sie können einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wenn Sie u.a. seit mindestens acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Deutschland leben. Für bestimmte Personengruppen können auch kürzere Mindestaufenthaltszeiten gelten. Beim Landratsamt München erhalten Sie eine ausführliche Beratung über die Voraussetzungen und zum formalen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens.
Der Fachbereich Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht befindet sich in der Außenstelle Ludmillastraße 26 in 81543 München.
Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) ist nur für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis München haben. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Landkreis München liegt. Bei Aufenthaltsorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Nachfolgend werden die wesentlichen Voraussetzungen der so genannten Anspruchs- bzw. Ermessenseinbürgerung zusammengefasst:
Ermessenseinbürgerung (nach §§ 8 und 9 StAG)
Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Dies trifft insbesondere für ehemalige Deutsche, Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zu. Über nähere Einzelheiten informieren Sie die zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt.
Anspruchseinbürgerung (nach § 10 StAG)
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Eine entsprechende Erklärung muss jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, bei der Einbürgerungsbehörde abgeben.
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke und haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können in diesem Fall im Wege einer Ermessenseinbürgerung miteingebürgert werden, auch wenn sie sich selbst noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten. - Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten.
Von dieser Voraussetzung kann nach Prüfung des Einzelfalles abgesehen werden, wenn Sie aus einem nicht von Ihnen zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, sofern Sie diese nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates nicht schon automatisch durch die Einbürgerung verlieren.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich aufgegeben werden. Sie erhalten, um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können, bei Vorliegen der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerungszusicherung. Ausnahmen vom Grundsatz der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sind nur dann möglich, wenn der Verlust nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält ein Ausnahmekatalog weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt gesondert für jeden Einzelfall. Unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit werden generell Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsländer sowie der Schweiz eingebürgert. - Sie sind weder im Inland noch im Ausland zu einer Straftat verurteilt worden. Es wurde keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie angeordnet.
Bei der Beurteilung bleiben außer Betracht:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
Bei laufenden Ermittlungsverfahren wird mit der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet. Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag bzw. der entsprechenden Erklärung anzugeben. Jugendstrafen sind immer einbürgerungshindernd.
- Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse.
Diese ausreichenden Sprachkenntnisse werden durch das Zertifikat Deutsch nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können. - Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Diese Kenntnisse werden durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über die geforderten Kenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können.
Antragsverfahren
Beratung:
In einem Beratungsgespräch beraten wir Sie ausführlich über die Voraussetzungen und zum formalen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Sie erhalten neben dem Antragsformular eine individuelle Liste über die benötigten Unterlagen für eine Einbürgerung.
Abgabe des Einbürgerungsantrages
Bei diesem Termin beantragen Sie Ihre Einbürgerung und legen die erforderlichen Unterlagen vor.
Für ein Beratungsgespräch:
- gültiger Pass
Für die Abgabe des Einbürgerungsantrages:
- Gültiger Pass
- Ausgefülltes Antragsformular
- Weitere Unterlagen: Eine Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten sie beim Beratungsgespräch.
§§ 10 bzw. 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Pro erwachsene Person: 255,00 Euro
- Pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Gebührenpflichtig ist auch die Antragsrücknahme oder Antragsablehnung.
Bitte vereinbaren Sie mit dem unten genannten Ansprechpartner einen Termin.
Ihren Ansprechpartner finden
A - Bo als Anfangsbuchstabe des Nachnamens
Ansprechpartnerin
Frau Söllner
Onlinetermin zur Beratung / Antragstellung vereinbaren
Onlinetermin für Abholung Urkunde / Zusicherung Sonstiges vereinbaren
Bp - Fe
Ansprechpartnerin
Frau Rochdi
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Ff - Kel
Ansprechpartner
Herr Topic
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Kem - Kz
Ansprechpartner
Herr Kießling
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L
Ansprechpartnerin
Frau Söllner
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M - N
Ansprechpartner
Herr Kießling
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O - Sm
Ansprechpartner
Herr Schwennesen
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Sn - Z
Ansprechpartner
Herr Moutsios
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Anschrift
Landratsamt München
Sachgebiet 4.6.2.5 - Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensrecht, Standesamtsaufsicht
Ludmillastraße 26
81543 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221-1400 |
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Fax: | 089 / 6221-2319 |
E-Mail: | einbuergerung@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Bitte beachten Sie:
Die zentrale Rufnummer - 1400 ist nur während der Öffnungszeiten zu erreichen.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter. Diesen finden Sie oberhalb im Bereich Kontakt.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.11.2020 aktualisiert.