Einbürgerung
Das Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) ist nur für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis München haben. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Landkreis München liegt. Bei Aufenthaltsorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Mehrstaatigkeit und Verkürzung der notwendigen Aufenthaltszeiten auf 5 Jahre, etc.) wurde am 19.01.2024 im Bundestag beschlossen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und weitere Informationen sind uns bisher noch nicht bekannt. Voraussichtlich wird das neue Gesetz April / Mai 2024 in Kraft treten.
Aufgrund der hierdurch eingehenden Vielzahl an Anfragen können wir leider keine Beratungen und persönlichen Antragstellungen mehr anbieten.
Mit dem „Quick-Check“ oben rechts im grünen Kasten können Sie sich bezüglich der aktuell gültigen Einbürgerungsvoraussetzungen informieren. Wenn das Ergebnis im Quick-Check positiv ist und Sie im Landkreis München wohnen, können Sie den Einbürgerungsantrag auch online stellen. Den Antrag finden Sie oben rechts unter "Online beantragen".
Falls Sie den Online-Service nicht in Anspruch nehmen möchten, können Sie den Antrag auch postalisch einreichen. Unter "Kontaktinformationen" finden Sie die Adresse.
Nach Antragseingang und Durchsicht Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Vorlage der noch fehlenden Unterlagen.
Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anträge müssen Sie mit einer erhöhten Bearbeitungszeit rechnen. Wir bitten Sie um Geduld.
Sollte dem Landratsamt München bereits ein Einbürgerungsantrag von Ihnen vorliegen können Sie sich bei dringenden Gründen (z.B.: Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, Strafverfahren, etc.) an unser Funktionspostfach wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Kontaktinformationen".
Nachfolgend werden die wesentlichen Voraussetzungen der so genannten Anspruchs- bzw. Ermessenseinbürgerung zusammengefasst:
Ermessenseinbürgerung (nach §§ 8 und 9 StAG)
Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Dies trifft insbesondere für ehemalige Deutsche, Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zu. Über nähere Einzelheiten informieren Sie die zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt.
Anspruchseinbürgerung (nach § 10 StAG)
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Eine entsprechende Erklärung muss jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, bei der Einbürgerungsbehörde abgeben.
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke und haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können in diesem Fall im Wege einer Ermessenseinbürgerung miteingebürgert werden, auch wenn sie sich selbst noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten. - Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten.
Von dieser Voraussetzung kann nach Prüfung des Einzelfalles abgesehen werden, wenn Sie aus einem nicht von Ihnen zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, sofern Sie diese nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates nicht schon automatisch durch die Einbürgerung verlieren.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich aufgegeben werden. Sie erhalten, um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können, bei Vorliegen der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerungszusicherung. Ausnahmen vom Grundsatz der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sind nur dann möglich, wenn der Verlust nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält ein Ausnahmekatalog weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt gesondert für jeden Einzelfall. Unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit werden generell Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsländer sowie der Schweiz eingebürgert. - Sie sind weder im Inland noch im Ausland zu einer Straftat verurteilt worden. Es wurde keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie angeordnet.
Bei der Beurteilung bleiben außer Betracht:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
Bei laufenden Ermittlungsverfahren wird mit der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet. Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag bzw. der entsprechenden Erklärung anzugeben. Jugendstrafen sind immer einbürgerungshindernd.
- Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse.
Diese ausreichenden Sprachkenntnisse werden durch das Zertifikat Deutsch nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können. - Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Diese Kenntnisse werden durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über die geforderten Kenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können.
Antragsverfahren
Beratung
Bitte nutzen Sie den „Quick-Check“ oben rechts unter "Online beantragen" um herauszufinden, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Wenn das Ergebnis im Quick-Check positiv ist und Sie im Landkreis München wohnen, können Sie den Einbürgerungsantrag auch online stellen. Den Antrag finden Sie oben rechts unter "Online beantragen".
Abgabe des Einbürgerungsantrages
Der Antrag kann etweder online oder per Post eingereicht werden. Den Online-Antrag finden Sie oben rechts unter "Online beantragen". Die Postadresse finden Sie unter "Kontaktinformationen".
§§ 10 bzw. 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Pro erwachsene Person: 255,00 Euro
- Pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Gebührenpflichtig ist auch die Antragsrücknahme oder Antragsablehnung.
Postfach
Landratsamt München
Postfach 90 07 51
81507 München
E-Mail: einbuergerung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail"
Zentrale Rufnummer: 089 / 6221 - 1400
Anschrift
Landratsamt München
Sachgebiet 4.6.2.5 - Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensrecht, Standesamtsaufsicht
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-1400 |
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Fax: | 089 6221-2319 |
E-Mail: | einbuergerung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Bitte beachten Sie
Die zentrale Rufnummer - 1400 ist nur während der Öffnungszeiten zu erreichen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter. Diesen finden Sie oberhalb im Bereich "Kontakt".
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.01.2024. aktualisiert.