Einbürgerung
Mit einem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Nutzen Sie unseren Online-Antrag bequem von zu Hause aus.
Bitte beachten Sie, dass nach dem Online-Antrag keine separate Eingangsbestätigung erteilt wird.
Zuständigkeit: Das Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) ist nur für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis München haben. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Landkreis München liegt. Bei Aufenthaltsorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Antragsverfahren
Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Mehrstaatigkeit und Verkürzung der notwendigen Aufenthaltszeiten auf 5 Jahre, etc.) ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.
Aufgrund der Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der Vielzahl von Anträgen liegt die Bearbeitungszeit bei 12 bis 18 Monaten. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Aufgrund der Vielzahl an Anfragen können wir leider keine Beratungen und persönlichen Antragstellungen mehr anbieten.
Bitte nutzen Sie den „Quick-Check“ oben um herauszufinden, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Wenn das Ergebnis im Quick-Check positiv ist und Sie im Landkreis München wohnen, können Sie den Einbürgerungsantrag online stellen. Den Antrag finden Sie oben unter "Online beantragen".
Falls Sie den Online-Service nicht in Anspruch nehmen möchten, können Sie den Antrag auch postalisch einreichen. Unter "Kontaktinformationen" finden Sie die Adresse.
Eine Checkliste mit den notwendigen Unterlagen finden Sie unter „Formulare und Merkblätter“.
Dort finden Sie auch eine nicht abschließende Liste mit den Ländern, bei denen unseres Wissens nach keine Mehrstaatigkeit möglich ist. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Vertretung Ihres Heimatlandes.
Nach Antragseingang und Durchsicht Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Vorlage der noch fehlenden Unterlagen.
Sollte dem Landratsamt München bereits ein Einbürgerungsantrag von Ihnen vorliegen, können Sie sich bei dringenden Gründen (z.B. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, Strafverfahren, etc.) über das Kontaktformular an uns wenden.
Voraussetzungen
Die Einbürgerung muss jeder Bürger ab 16 Jahren selbst beantragen. Ansonsten kann die Einbürgerung von den gesetzlichen Vertretern (Eltern, Vormund, ...) beantragt werden.
Folgende Voraussetzungen zur Einbürgerung müssen erfüllt sein:
- Aufenthaltszeiten
- 5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
(Ehegatten und Kinder können auch mit reduzierten Aufenthaltszeiten eingebürgert werden.)
oder - wenn mit einem Deutschen die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren besteht, reichen 3 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Achtung: Sollte bei Ihrem Asylverfahren nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz festgestellt worden sein, gilt der Aufenthalt erst ab der ersten Aufenthaltserlaubnis.
- 5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Aufenthaltsrecht
- Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger / Schweizer, eine Niederlassungserlaubnis oder einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel
- Identitätsklärung
- Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass
(auch bei EU-Bürger oder anerkannten Flüchtlingen)
- Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass
- Lebensunterhaltssicherung
- Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
Ausnahmen:- Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 oder Ersteinreise in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten.
oder - Vollzeit erwerbstätig in mindestens 20 der letzten 24 Monate
oder - Familiäre Gemeinschaft als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind
- Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 oder Ersteinreise in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen und haben die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht zu vertreten.
- Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
- Sprachkenntnisse und Rechts- und Gesellschaftskenntnisse
- ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch B1 oder höher; deutscher Schulabschluss)
- ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest, Test “Leben in Deutschland” oder deutscher Schulabschluss)
- Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
- Straffreiheit (keine Eintragungen über Verurteilungen im Bundeszentralregister)
- Sie sind weder im Inland noch im Ausland zu einer Straftat verurteilt worden. Auch frühere Straftaten können gegen die Einbürgerung sprechen. Hierzu zählen auch Geldstrafen.
Bei der Beurteilung bleiben außer Betracht:- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
- Bei laufenden Ermittlungsverfahren wird mit der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet. Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag bzw. der entsprechenden Erklärung anzugeben. Jugendstrafen sind immer einbürgerungshindernd.
- Sie sind weder im Inland noch im Ausland zu einer Straftat verurteilt worden. Auch frühere Straftaten können gegen die Einbürgerung sprechen. Hierzu zählen auch Geldstrafen.
§§ 10 bzw. 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Pro erwachsene Person: 255,00 Euro
- Pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Gebührenpflichtig ist auch die Antragsrücknahme oder Antragsablehnung.
Postfach
Landratsamt München
Postfach 90 07 51
81507 München
E-Mail: Nachricht schreiben
Zentrale Rufnummer: 089 / 6221 - 1400
Anschrift
Landratsamt München
Sachgebiet 4.6.2.5 - Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsrecht, Namensrecht, Standesamtsaufsicht
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.05.2026. aktualisiert.
