Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Tierarzneimittel
Das Landratsamt ist zuständig für die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs. Hierzu zählt zum Beispiel die Arzneimittelanwendung oder der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln. Außerdem werden die tierärztlichen Hausapotheken überwacht.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist nur für Standorte im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Standort im Landkreis München liegt. Bei Standorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln.
Die Überwachung beinhaltet u. a. die Kontrollen der Arzneimittelanwendung durch Tierärzte und Tierhalter, insbesondere in Bezug auf die Versorgung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln z. B. im Zoofachhandel. Außerdem werden die tierärztlichen Hausapotheken überwacht.
Übrigens: Impfstoffe und Sera für Tiere sind in Deutschland keine Arzneimittel im Sinne des Gesetzes, sondern unterstehen dem Tiergesundheitsgesetz. Für sie gelten besondere Regelungen, wie sie in der Tierimpfstoff-Verordnung festgelegt sind.
Tierarzneimittel
Der Verkehr mit Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt. Die Regelungen für Tierarzneimittel dienen dazu, einerseits die Versorgung der Tiere mit Arzneimitteln zu sichern, andererseits aber dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, der Verbraucherschutz sichergestellt ist. Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die (möglicherweise) der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heim- und Gesellschaftstiere in keiner Weise zum Verzehr bestimmt sind.
Verschreibungs- und apothekenpflichtige Tierarzneimittel sind grundsätzlich nach Diagnose durch den Tierarzt anzuwenden, der aber auch für eine (Weiter-) Behandlung nötige Mengen an den Tierhalter abgeben kann. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, gelten allerdings bei bestimmten Arzneimitteln (z.B. Antibiotika) Beschränkungen hinsichtlich der Abgabemenge.
Tierärztliche Hausapotheke
Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG).
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig. Pharmazeutische Unternehmen und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn ihnen eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind (§ 47 Abs. 1 a AMG).
Besonderheiten bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Bei diesen Tieren dürfen grundsätzlich nur solche Arzneimittel verwendet werden, die für diese Tierarten zugelassen sind. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist erforderlichenfalls eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) nicht zum menschlichen Verzehr gelangen dürfen. In diesen Fällen muss jede Behandlung dokumentiert werden. Dabei sind Art und Umfang der Behandlung genau zu beschreiben, außerdem müssen die behandelten Tiere eindeutig bezeichnet werden. Der Tierarzt füllt einen kombinierten Abgabe- und Anwendungsnachweis für den Tierhalter aus. Diesen muss der Tierhalter in übersichtlicher Form aufbewahren. Gleichzeitig hat der Tierarzt dieselben Daten wie im Anwendungs- und Abgabenachweis für seine eigenen Unterlagen aufzuzeichnen. Die Nachweise und Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit vorzulegen.
Besonderheiten bei Masttieren
Seit mehreren Jahren besteht ein Konzept zur Eindämmung von Antibiotika-Resistenzen.
In diesem Rahmen sind die Halter von Masttieren (Schweine, Rinder, Hühner und Puten) verpflichtet, Daten zu ihren Tierhaltungen mitzuteilen und jede Antibiotika-Anwendung in eine zentrale Datenbank einzutragen. Die Meldepflicht gilt nicht, sofern folgende Tierzahlen im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres unterschritten werden:
- 20 zur Mast bestimmte Rinder
- 250 zur Mast bestimmte Schweine
- 1000 Mastputen oder
- 10000 Masthühner
Die geforderte Meldung ist folgendermaßen möglich:
- elektronisch: über die HIT-Datenbank (http://www.hi-tier.de/) oder
- schriftlich beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV). Das Formular für die Bestandsmeldung können Sie direkt dort anfordern:
Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
Haydnstraße 11
80336 München
Tel.: 089 / 544348 – 71
Fax.: 089 / 544348 – 70
E-Mail: vvvo@lkv.bayern.de
Web: http://www.lkv.bayern.de/
Außerdem müssen die Masttier-Halter ihre individuellen Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit Antibiotika mit bundesweiten Therapiehäufigkeitszahlen vergleichen und dies dokumentieren. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht zu diesem Zweck die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit für Masttiere (Rinder, Schweine, Hühner, Puten) halbjährlich (jeweils Ende März und Ende September) im Bundesanzeiger.
Eine Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Tierarzneimittel
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Wirksame und sichere Tierarzneimittel – Gesunde Tiere
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Projekt zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Das Bayerische Verbraucherportal: Tiergesundheit - Themenübersicht
Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Ihren Ansprechpartner finden
Ansprechpartnerin
Frau Nagl
Ansprechpartnerin
Frau Nißl
Anschrift
Landratsamt München
Referat 4.5 - Veterinäramt
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221 - 2375 oder - 2374 |
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Fax: | 089 / 6221 - 2810 |
E-Mail: | vetamt@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 31.08.2020 aktualisiert.