Teilplan 3

Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist angesichts der anfordernden Bedingungen in der Kindererziehung einerseits und im Arbeitsleben andererseits ein immer drängenderes Thema unserer Zeit.

Die §§ 22 bis 25 SGB VIII befassen sich mit den unterschiedlichen Formen und Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Einrichtungen und der Kindertagespflege.

Sie stellen damit einen entscheidenden unterstützenden und entlastenden Beitrag der Jugendhilfe dar, wenn es darum geht, dass Eltern das Zusammenspiel zwischen Arbeits- und Familienalltag gut gelingen soll.

Für die Kinder von 3 bis 6 Jahren und etwas später für die Kinder von 0 bis 3 Jahren wurde vom Gesetzgeber schon in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung geschaffen. Inzwischen ist dieser Rechtsanspruch auch für Grundschulkinder beschlossen und auf dem Weg zu seiner Umsetzung.

Immer mehr Kinder verbringen also in diesen Hilfeformen immer mehr ihrer Zeit. Darum spielt sich in den Formen der Kindertagesbetreuung auch ein immer größerer Teil der Entwicklung der Kinder ab. Die erzieherische Arbeit, die die Kinder auf diesem Weg begleitet, hat sich Schritt für Schritt vom Elternhaus hin zu diesen professionellen Betreuungsformen verlagert.

So geht es in diesem Planungsbereich einerseits darum, dass ausreichend Betreuungs-Kapazitäten in unterschiedlichen Formen zur Verfügung stehen. Andererseits ist aber auch von entscheidender Bedeutung, dass die Kinder dort einen kindgerechten Lebensraum vorfinden. Die Erziehungsarbeit, die dort stattfindet, soll in hoher fachlicher Qualität geleistet werden.

Die bestehenden und neu zu planenden Maßnahmen rund um die verschiedenen Formen der Kindertagesbetreuung sind eingebettet in den Teilplan 3.

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