Der Elternratgeber 2020: Kompakte Infobroschüre zur Kindertagesbetreuung im Landkreis München

Alles Wissenswerte zu Gebühren, Anmeldung und Rechtsanspruch

Die Elternratgeberbroschüre kann ab sofort heruntergeladen werden.

Die Elternratgeberbroschüre kann ab sofort heruntergeladen werden.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine Herausforderung, vor die zahlreiche Eltern gestellt sind. Kindertageseinrichtungen und Kindertagepflege ergänzen mit ihrem Angebot die Erziehung und frühkindliche Bildung in der Familie – und stärken damit auch die Kinder in ihren Basiskompetenzen wie z. B. der Selbständigkeit und die Fähigkeit, sich in eine Gruppe einzufügen und gleichzeitig die eigenen Bedürfnisse zu behaupten. Aktuell werden im Landkreis München rund 23.900 Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege betreut.
Das Landratsamt München hat nun in einer 25-seitigen Broschüre verständlich für Eltern zusammengefasst, welche Arten von Kindertagesbetreuung es im Landkreis gibt und informiert über die Regularien der jeweiligen Betreuungsform.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

In der neuen Rechtsanspruchbroschüre werden Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder sowie weitere Typen als Betreuungsformen der sogenannten Kindertageseinrichtungen verständlich beschrieben.
Die Kindertagespflege hingegen ist ein eigenständiges, gesetzlich geregeltes Angebot der Kinderbetreuung – grundsätzlich können dabei Kinder von 0 bis 14 Jahren entweder in Großtagespflege oder Kindertagespflege in Familien betreut werden. Außerdem formuliert die Broschüre, welche rechtlichen Grundlagen gelten und gibt Wissenswertes zu Gebühren, Anmeldungsabläufen sowie Ansprechpartnern und Kontakten. Eine übersichtliche Checkliste hilft bei der Suche nach dem passenden Betreuungsplatz, u. a. mit Antworten zu Fragen wie: Wie sind Anmeldefristen und Anmeldeverfahren in meiner Wohnsitzgemeinde? Was mache ich, wenn mir meine Wohnsitzgemeinde keinen Platz anbieten kann?

Kostenübernahme durch das Landratsamt München je nach Einkommen möglich

Seit 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr – für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht hingegen keiner. Unabhängig des Rechtsanspruchs ist es Aufgabe der Gemeinden und des Landkreises für Kinder unter einem Jahr, Betreuungsplätze anzubieten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können je nach Einkommenssituation
die Gebühren sowohl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung als auch für die Kindertagespflege vom Landratsamt ganz oder teilweise übernommen werden.
Die Broschüre kann ab sofort auf der Website des Landkreises München unter www.landkreis-muenchen.de/themen/familie-und-soziales/kinder-jugend-und-familie/kindertagesbetreuung/ heruntergeladen werden.