Einführung des Wassercents in Bayern
Entnehmer von Grundwasser: Am 1. Juli 2026 Zählerstände dokumentieren
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 auch in Bayern der Wassercent eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt am
1. Juli 2026. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet und sollten ihre Zählerstände zum Stichtag dokumentieren.
Privathaushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt und müssen selbst nicht tätig werden.
Betroffen sind dagegen alle Betreiber eines Grundwasserbrunnens, der eine wasserrechtliche Erlaubnis erhalten hat. Die maximale Entnahmemenge von Grundwasser pro Jahr ist in den Bescheiden enthalten und kann dort nachgelesen werden. Es sind nur Betreiber mit einer Entnahmemenge von über 5.000 m3/a entgeltpflichtig. Thermische Nutzungen wie beispielsweise Wärmepumpen fallen nicht darunter.
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.
Entgeltberechnung wahlweise über Entnahmebescheid oder Nachweis der tatsächlich entnommenen Menge
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.
Alle Wasserentnehmer im Landkreis München, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber dem Landratsamt ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Landratsamt empfiehlt daher, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31.12.2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.
Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Schreiben mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).
Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent gibt es in der Pressemitteilung des Umweltministeriums unter www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=62/26 und unter www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm.

