Weitere Öffnungsschritte ab Montag

13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung legt neue Regelungen fest / Allgemeinverfügung des Landratsamts zur Aufhebung der bisherigen Verordnung für den Landkreis

Am heutigen Freitag, 4. Juni, hat die Bayerische Staatsregierung weitere Öffnungsschritte und neue Regelungen für den Freistaat beschlossen. Sie treten am kommenden Montag, 7. Juni, in Kraft. Künftig gibt es außerdem nur noch zwei maßgebliche Inzidenzschwellen: 50 und 100. Weil die in der neuen 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Öffnungen weitreichender sind, ist die bisherige Allgemeinverfügung für Öffnungen im Landkreis München nicht mehr erforderlich. Das Landratsamt München wird diese Allgemeinverfügung daher aufheben. Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin stabil unter 50, gilt im Landkreis München ab Montag, 7. Juni, Folgendes:

Kontaktbeschränkungen

Es dürfen sich zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass

Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc. werden wieder möglich: Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen bis zu 100 Personen, bei Veranstaltungen in Innenräumen bis zu 50 Personen zusammenkommen. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben auch hier für die Gesamtzahl außen vor.

Schulen, Hochschulen und Kitas

Ab dem 7. Juni findet wieder Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden ("Selbsttest-Ausweis").

Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

Kindertagesstätten bleiben weiterhin im Regelbetrieb.

Handel und Geschäfte

Hier bleibt es bei den bislang schon im Landkreis geltenden Regelungen. Es sind weder Termin noch Test notwendig. Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie

Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 Uhr offenbleiben. Bislang musste bereits um 22 Uhr geschlossen werden. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben innen geschlossen.

Hotellerie und Beherbergung

Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen. Wer im Landkreis München zu Gast ist, muss künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.

Freizeit, Kultur, Gottesdienste und Veranstaltungen

Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind im Landkreis München ab Montag bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen ohne Test zulässig. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadien etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig innen wie außen ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

Ab dem 7. Juni ist der Gemeindegesang in Gottesdiensten wieder erlaubt (innen mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Sport

Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) wird innen wie außen ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, auch ein Test ist im Landkreis München nicht notwendig. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

Alten- und Pflegeheime

Die Testpflicht für Besucher entfällt. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind innen mit 25 Personen, außen mit 50 Personen zulässig.

Direkte Regelungen durch den Freistaat

Zudem hat die Staatsregierung heute verkündet, dass im Zuge der Entbürokratisierung zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden künftig nicht mehr erforderlich sind. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.

Die Allgemeinverfügung zur Aufhebung der bislang geltenden Allgemeinverfügung für Öffnungen im Landkreis können Sie hier einsehen: Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zu weiteren Öffnungsschritten im Landkreis München

Alle tagesaktuell geltenden Regelungen sind jeweils unter www.landkreis-muechen.de/coronavirus einzusehen.