Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
In Bayern engagieren sich viele Organisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen auf Antrag erhalten.
Voraussetzung: Sie verfolgen gemeinnützige Ziele, arbeiten fachlich fundiert und haben das nötige Personal, um junge Menschen gut zu begleiten.
Voraussetzungen für die Anerkennung:
- Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
- Verfolgung gemeinnütziger Ziele
- Erwartung, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten zu können
- Gewährleistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit
§ 75 SGB VIII schafft bundesrechtliche Grundlagen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. Artikel 33 AGSG regelt die Zuständigkeit in Bayern.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 24.09.2026. aktualisiert.

