Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

In Bayern engagieren sich viele Organisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen auf Antrag erhalten.

Voraussetzung: Sie verfolgen gemeinnützige Ziele, arbeiten fachlich fundiert und haben das nötige Personal, um junge Menschen gut zu begleiten.

Voraussetzungen für die Anerkennung:

  • Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
  • Verfolgung gemeinnütziger Ziele
  • Erwartung, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten zu können
  • Gewährleistung einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit

§ 75 SGB VIII schafft bundesrechtliche Grundlagen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. Artikel 33 AGSG regelt die Zuständigkeit in Bayern.

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 24.09.2026. aktualisiert.