Emissionen bei der Verwendung organischer Lösemittel begrenzen
Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ausführen (z. B. Lackierereien, Druckerein, etc.), müssen diese vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt München anzeigen.
Die "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" (31. BImSchV) wendet sich an die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ausführen.
Die Anlagen, z. B. Lackierereien, Druckereien, Oberflächenbehandlungsanlagen, Beschichtungsanlagen, Herstellung von Anstrichstoffen und die diesen Anlagen zugeordneten Tätigkeiten und Mengenschwellen sind in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.
Neben Anforderungen zur Begrenzung der entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen enthält die 31. BImSchV für die Betreiber der Anlagen dieVerpflichtung, diese dem Landratsamt München vor der Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit sie nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Anlagen, die bereits vor dem 25.8.2001 (Inkrafttreten der 31. BImSchV) betrieben wurden (Altanlagen), waren bis zum 25.8.2003 anzuzeigen (soweit dies noch nicht erfolgt ist, kann die Anzeige noch nachgeholt werden).
Die Anzeige sollte unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Anzeigeformulars durchgeführt werden.
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Es entstehen keine Kosten.
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
- VOC-emittierende Betriebe in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Luft - Anlagensicherheit
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.08.2025. aktualisiert.