Erlaubnis für Privatkrankenanstalten
Wer eine Privatkrankenanstalt, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben will, muss eine Erlaubnis beim Landratsamt München beantragen.
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Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 233-00).
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Privatkrankenanstalten sind privat betriebene Einrichtungen, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person, an eine bestimmte Betriebsart und bestimmte Räume gebunden. Sollten sich der Betreiber, die Räumlichkeiten oder die Betriebsart einer Privatkrankenanstalt ändern, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt (siehe Formulare und Merkblätter)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Antragstellers bzw. jeden gesetzlichen Vertreters
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens 4.3.2-826/PK zu beantragen) für den Antragsteller bzw. jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens 4.3.2-826/PK zu beantragen) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Insolvenzverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers über eventuelle Vollstreckungsaufträge in den letzten fünf Jahren (bei der Gerichtsvollzieherei des zuständigen Amtsgerichts erhältlich) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
- nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Gesellschafterliste
- Bauzeichnungen: Grundrisspläne und Schnitte,
dabei Maße der Räume, Fenster und Türen, Zweckbestimmung der Räume (z.B. Krankenzimmer, OP-Saal, Sterilisationsraum, Waschraum, Vorbereitungsraum, Röntgenraum, Aufwachraum, Schwesternzimmer, Stationszimmer, Büro, Aufenthaltsraum (Personal / Besucher), Umkleideraum, WC (Personal / Besucher), Behandlungszimmer, Arztzimmer, Labor, Leichenraum, Lager, Küche, Wäscherei, Heizung, usw.) und Bettenzahl je Zimmer angeben - katasteramtlicher Lageplan des Gebäudes mit Himmelsrichtungen
- Belegungsübersicht mit laufender Nummerierung der Räume nach den Plänen - getrennt nach Gebäudeteilen bzw. Geschossen
- Bei Teilbelegung des Gebäudes: Grundrisspläne, denen entnommen werden kann, in welchen Gebäudeteilen bzw. Geschossen die nicht zur Anstalt gehörenden Personen wohnen
- Kopien erteilter Baugenehmigungen/Änderungsbaugenehmigungen; bei baugenehmigungspflichtiger Änderung einer bestehenden Privatkrankenanstalt ist die Änderungsbaugenehmigung ausreichend
- Ärztlicher Leiter und Stellvertreter: Bestätigung der Ärztekammer, dass keine standesgerichtlichen Verfahren eingeleitet und auch keine berufsgerichtlichen Verurteilungen ausgesprochen worden sind
- Fachbereichsleiter und Stellvertreter: Bestätigung der Ärztekammer, dass keine standesgerichtlichen Verfahren eingeleitet und auch keine berufsgerichtlichen Verurteilungen ausgesprochen worden sind
- Zu jedem Arzt: Arbeits- bzw. sonstige Tätigkeit des Arztes regelnde Verträge (z. B. Belegarztvertrag), Approbations- und Weiterbildungsurkunden mit Zusatzbezeichnungen
- Zu jeder Pflegekraft: Arbeits- bzw. sonstige die Tätigkeit der Pflegekraft regelnde Verträge, Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnung
- Zum sonstigen Personal: Arbeits- bzw. die Tätigkeit der Personen regelnde Verträge
- Dienstanweisung für die Ärzte und das Pflegepersonal
- Hausordnung für die Einrichtung
§ 30 Gewerbeordnung (GewO)
Erlaubnis: 500,00 -10.000,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand
Erlaubnisänderung: 600,00 €
Bitte beachten Sie, dass die Dauer des Verfahrens von der Eingabe des Antrags bis zum Auslauf der Genehmigung erfahrungsgemäß bis zu 3 Monate dauern kann.
Ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München ist nicht notwendig.
Sollten Sie dennoch ein persönliches Gespräch führen wollen, so bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Ihre Ansprechperson finden
Frau Kammer
Ansprechperson
Frau Kienzle
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Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Chiemgaustraße 109
81549 München
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| Telefon: | 089 6221-0 |
|---|---|
| Fax: | 089 6221-2278 |
| E-Mail: | gewerberecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail" |
Öffnungszeiten
| Montag | 08:00–12:00 Uhr |
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| Dienstag | 08:00–12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00–12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr |
| Freitag | 08:00–12:00 Uhr |
| Samstag | Geschlossen |
| Sonntag | Geschlossen |
Anfahrt
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 06.08.2026. aktualisiert.

