Gewerbeuntersagung

Wichtiger Hinweis:
 Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Die Ausübung eines Gewerbes kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn

  • der Gewerbetreibende unzuverlässig ist
  • die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist

Anhaltspunkte für "Unzuverlässigkeit" sind u. a. mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Verschuldung, Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit, einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern, mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.

Wir leiten bei Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.

§ 35 Gewerbeordnung (GewO) 

Bescheidgebühr         500,00 €    
Wiedergestattung      250,00 €

Eine Anzeige über den Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.

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Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Frankenthaler Straße 5-9
81539 München

Direktkontakt

Telefon: 089 6221-0
Fax: 089 6221-2278
E-Mail: gesundheitsrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail"

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Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.01.2025. aktualisiert.