Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass unter anderem keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Das Landratsamt München überwacht die ca. 150 im Landkreis München bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Das Landratsamt überwacht bei den ca. 150 im Landkreis München bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, insbesondere die in der Genehmigung festgesetzten Auflagen. Diese Anlagen sind so zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
  • Abfälle vermieden, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird

Werden Mängel festgestellt, können zu deren Behebung Anordnungen erlassen werden. In besonderen Fällen sind auch  Betriebsuntersagungen möglich.

§§ 17, 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Überwachungsgebühren: nach Verwaltungsaufwand, insbesondere benötigte Zeit
Anordnung (falls erforderlich): von 150,00 Euro bis 15.000,00 Euro

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Lärm, Geruch) müssen schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt München gerichtet werden. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

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Fachbereich 4.4.1 - Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht und Altlasten
Frankenthaler Str. 5-9
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 07.01.2025. aktualisiert.