Infektionsschutz: Belehrung für die Tätigkeit im Lebensmittelbereich
Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis München haben, ist das Landratsamt München der richtige Ansprechpartner für die Belehrung (siehe Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BayVwVfG).
Ist Ihr Wohnort in der Stadt München (Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999)? Dann wenden Sie sich bitte direkt an das Gesundheitsreferat der Stadt München, Tel. 089 / 233 66 816.
Bei Gruppenbelehrung richtet sich die Zuständigkeit danach, ob der Arbeitgeber im Landkreis München oder in der Stadt München ansässig ist.
Seit der Gesetzes-Neuordnung im Januar 2001 entfallen die früheren Stuhl- und Lungenuntersuchungen komplett. Die Untersuchungen für das Gesundheitszeugnis wurden durch eine mündliche und schriftliche Belehrung ersetzt.
Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt die Erstbelehrung. Diese darf nur vom Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
Die Folgebelehrungen müssen bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich spätestens alle 2 Jahre vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Diese müssen schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Die Bescheinigungen der Erst- und Folgebelehrungen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren und bei Kontrolle durch das Landratsamt vorzulegen.
Die bis 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse sind weiterhin gültig und ersetzen bei fortgesetzter Tätigkeit die Erstbelehrung. Es müssen jedoch spätestens alle 2 Jahre Folgebelehrungen durchgeführt werden.
Planen Sie eine Gruppenbelehrungen (gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten), wenden Sie sich bitte an die unten genannte Ansprechpartnerin Frau Sehnert. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 15 Personen.
Benötigen Sie eine Einzelbelehrung, welche Sie nicht online durchführen können, wenden Sie sich bitte an den Hygienekontrolldienst (gleiche Kontaktdaten wie Frau Sehnert), damit wir Ihnen eine Liste mit den beauftragten Ärzten in Ihrer Nähe nennen können, welche Sie in ihrer Praxis belehren können.
§§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Gruppen und Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen:
14,00 Euro - Einzelbelehrungen je Belehrungspflichtigen:
28,00 Euro - Vereine und ehrenamtliche Helfer:
Grundgebühr einmalig 12,50 Euro zuzüglich 2,50 Euro je Person
Allgemeiner Ansprechpartner: Der Hygienekontrolldienst
Ansprechperson für Gruppenbelehrungen: Frau Sehnert
Beide sind erreichbar unter:
Telefon: 089 / 6221- 5335
Fax: 089 / 6221 44-5335
E-Mail: hygienekontrolldienst-ifs@lra-m.bayern.de
Bereich: 3.2.1.1 - Gesundheitsschutz
- Belehrungsbescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe(PDF)
Regelungen und Begriffe
- Inhalt der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (PDF)
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote; Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- Lebensmittelhygiene
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Anschrift
Landratsamt München
Sachgebiet 3.2.1.1 - Gesundheitsschutz
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-5335 |
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Fax: | 089 6221 44-5335 |
E-Mail: | hygienekontrolldienst-ifs@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.06.2025. aktualisiert.