Kindertageseinrichtung - Laufender Betrieb, Betriebskostenförderung, Personal
Sie betreiben eine Kindertageseinrichtung im Landkreis München und haben Fragen zur Betriebskostenförderung? Ihnen fällt kurzfristig Personal aus und Sie wissen nicht, wie Sie dies auffangen können? Sie haben Fragen zur Einschätzung der Qualifikation ihres pädagogischen Personals? Es tritt ein Ereignis in einer Einrichtung ein, das eine Auswirkung auf das Kindeswohl hat und Sie sind sich unsicher, ob Sie dies melden müssen?
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.
Meldung im Rahmen des Kinderschutzes nach §47 SGB VIII
Personalmeldung Kinderbetreuungseinrichtungen
Um als Träger einer Kindertageseinrichtung einen Anspruch auf anteilige Betriebskostenförderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz zu erhalten, müssen verschiedene Fördervoraussetzungen (z.B. gültige Betriebserlaubnis, Pädagogische Konzeption, personelle Mindestvoraussetzungen) eingehalten werden. Die Höhe der Förderung, die in Bayern kindbezogen erfolgt, ist abhängig von den Buchungszeiten und den individuellen Förderbedarfen der betreuten Kinder.
Die Betriebskostenförderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreungsgesetz erfolgt über das vom Freistaat Bayern kostenfrei zur Verfügung gestellte Online-Abrechnungsprogramm KiBiG.web. Gerne beraten wir Sie im persönlichen Gespräch umfassend zum Förderanspruch und –verfahren, zu den personellen Mindestvorgaben, den Fördervoraussetzungen oder zur Bedienung des KiBiG.web und beantworten Ihre Fragen.
Um sicherzustellen, dass die Betriebskostenförderung korrekt beantragt und bewilligt wurde, verpflichtet uns der Gesetzgeber stichprobenartig Belegprüfungen in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen.
Ebenfalls sind wir als Fachaufsicht für Kindertageseinrichtungen Ansprechpartner bei Fragen und Problemen, die nicht im Dialog zwischen Eltern, pädagogischem Personal der Kindertageseinrichtung, Träger und Sitzgemeinde der Kindertageseinrichtung gelöst werden können. Generell besteht für Sie als Träger einer Kindertageseinrichtung die Verpflichtung, sich in allen Fällen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen, unverzüglich bei uns zu melden. Neben baulichen Gefährdungen (z.B. Wasserschaden) können dies beispielsweise Personalausfälle, Grenzverletzungen des pädagogischen Personals oder ansteckende Krankheiten in der Einrichtung sein. Wir unterstützen Sie beim Umgang mit solchen Situationen und stellen Ihnen hierfür ein entsprechendes Formular zu Verfügung.
Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber, dass Sie uns als Träger einer Kindertageseinrichtung alle Veränderungen innerhalb des pädagogischen Teams mitteilen. Sollten Sie planen, Personal einzustellen, dass nicht über die generelle fachliche Eignung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft verfügt, können Sie bei uns eine Personalzustimmung beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür das unter Formulare / Merkblätter hinterlegte Antragsformular. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.
- § 47 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII)
- Art. 18, 19, 21 - 26 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
- §§ 15 - 17, 19 - 27 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG)
Für eine individuelle Beratung oder zur Klärung Ihrer Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
- Finanzierung Kindertagesbetreuung
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.06.2025. aktualisiert.

