Ladenschlussgesetz
Für den gewerblichen Einzelhandel gibt es diverse Vorschriften zum Ladenschluss, sowie über den Verkauf an Sonn- und Feiertagen. Beim Landratsamt München erhalten Sie Informationen und Auskünfte zu den Regelungen im Landkreis München.
Umzug
Ab 15.06.2023 ist der Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz in der Frankenthaler Straße 5-9 zu finden.
Der Ladenschluss unterliegt festen Regelungen.
Der gewerbliche Einzelhandel darf zu folgenden Zeiten zum Verkauf geöffnet sein:
- Montags bis Samstags von 6.00 bis 20.00 Uhr
- am 24. Dezember von 6.00 bis 14.00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt
- keine Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen
Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für:
- Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer)
- Gaststätten
- Dienstleistungsbetriebe (z. B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen)
Weitere Ausnahmen finden Sie in unserem Merkblatt Ladeschlussgesetz: Ausnahmen und Sonderregelungen
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Neben dem Ladenschlussgesetz ist für den gewerblichen Einzelhandel auch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) zu berücksichtigen, nach dem an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten wie z. B. Verkaufstätigkeiten verboten sind.
Davon ausgenommen sind jedoch:
- Verkauf bestimmter Waren, wie Blumen, Back- und Konditoreiwaren (siehe hierzu die erlassenen Verordnungen im Landkreis München)
- Verkaufsoffene Sonntage (aufgrund einer Verordnung der jeweiligen Gemeinde)
- Schausonntag im Einzelhandel (sog. Tag der offenen Tür – ohne Beratung und Verkauf; siehe hierzu Merkblatt der IHK)
- Verkauf an Tankstellen
Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz und das Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten vom Landratsamt München mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Gesetz über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz, LadSchlG)
- Ladenschlussverordnung (LSchlV)
- Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz, FTG)
Für das Gebiet des Landkreises München gelten
- eine Verordnung zur Festlegung der Verkaufszeiten für den Verkauf von Bäcker- und Konditoreiwaren an Sonn- und Feiertagen
- eine Verordnung zur Festlegung für den Verkauf von Blumen
Für Anfragen oder Auskünfte über das Ladenschlussgesetz oder das Feiertagsgesetz entstehen keine Kosten.
- Ladenschlussgesetz: Ausnahme- und Sonderregelungen (PDF)
- Verordnung des Landratsamts München zur Festlegung der Verkaufszeiten für den Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen im Landkreis München (PDF)
- Verordnung des Landratsamtes München zur Festlegung der Zeiten für den Verkauf von Blumen an Sonn- und Feiertagen im Landkreis München (PDF)
- Merkblatt für den Betrieb von Imbiss-Fahrzeugen (PDF)
- Ladenschlusszeiten im Einzelhandel
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK)
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Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Frankenthaler Straße 5-9
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Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.09.2023. aktualisiert.