Unterbringung psychisch kranker Menschen

Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 27.11.2024. aktualisiert.