Unterbringung psychisch kranker Menschen
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit im Unterbringungsrecht nach dem Ort richtet, wo das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. Für Vorkommnisse im Landkreis München wenden Sie sich gerne an uns..
Bei Vorkommnissen im Stadtgebiet München wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine psychische Krankheit oder eine psychische Störung und eine daraus resultierende erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung.
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig.
Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann. Die Unterbringungsanordnung muss spätestens bis 12.00 Uhr des nächsten Tages dem zuständigen Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden.
Sollten Sie uns in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreichen, wenden Sie sich bitte an die örtliche Polizeiinspektion.
Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts München werden unterzubringende Personen in der Regel in das kbo-Isar-Amper-Klinikum untergebracht.
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)
Für die Anordnung einer Unterbringung werden keine Gebühren erhoben.
Bei Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen ist ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München nicht notwendig.
Mitteilungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
- Unterbringungsverfahren
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- Dienststellen der bayerischen Polizei
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Anschrift
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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
Chiemgaustraße 109
81549 München
Direktkontakt
| Telefon: | 089 6221-2512 oder 089 6221-2301 |
|---|---|
| Fax: | 089 6221-445507 |
| E-Mail: | unterbringungsrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail" |
Öffnungszeiten
| Montag | 08:00–12:00 Uhr |
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| Dienstag | 08:00–12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00–12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00–12:00 Uhr und 14:00–17:30 Uhr |
| Freitag | 08:00–12:00 Uhr |
| Samstag | Geschlossen |
| Sonntag | Geschlossen |
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Sollten Sie uns in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreichen, wenden Sie sich bitte an die örtliche Polizeiinspektion.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.01.2025. aktualisiert.

