Versteigerererlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Versteigerererlaubnis.

Versteigerer-Erlaubnis beantragen

Antrag auf öffentliche Bestellung als Versteigerer

Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Versteigerererlaubnis

Sie benötigen eine Versteigerererlaubnis, wenn Sie fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen.

Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Sie ist personenbezogen und damit nicht übertragbar. Sie ist jedoch nicht ortsgebunden, sondern erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Öffentliche Bestellung als Versteigerer

Besonders sachkundige Versteigerer, mit Ausnahme juristischer Personen, können sich allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellen lassen.

Versteigerererlaubnis:

  • Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis 
    (siehe Formulare und Merkblätter) 
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Antragstellers bzw. jedes gesetzlichen Vertreters
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde für den Antragsteller bzw. jeden gesetzlichen Vertreter (bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens 4.3.2-826/V zu beantragen; nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter (bei der Wohnsitz-/Betriebssitzgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens 4.3.2-826/V zu beantragen; nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Insolvenzverzeichnis für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers über eventuelle Vollstreckungsaufträge in den letzten fünf Jahren (bei der Gerichtsvollzieherei des zuständigen Amtsgerichts erhältlich) für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt für den Antragsteller bzw. die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • nur bei juristischen Personen: 
    Auszug aus dem Handelsregister bzw. Gesellschaftsvertrag, falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet

Öffentliche Bestellung (nur bei natürlichen Personen möglich)

  • Antrag auf öffentliche Bestellung als Versteigerer (siehe Formulare und Merkblätter)
  • Kopie der Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO (Versteigerererlaubnis)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Antragstellers
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens 4.3.2-826/V zu beantragen)
  • Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Insolvenzverzeichnis
  • Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers über eventuelle Vollstreckungsaufträge in den letzten fünf Jahren (bei der Gerichtsvollzieherei des zuständigen Amtsgerichts erhältlich)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • Nachweis der besonderen Qualifikation (z. B. Zeugnisse, Lehrgangsbescheinigungen, Referenzen) sowie Überblick über die bisherige Versteigerertätigkeit
  • § 34b Abs. 1 bzw. Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

Die Bearbeitung des Antrags ist von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig.

Versteigerererlaubnis:    500,00 Euro
Öffentliche Bestellung:  250,00 Euro
 

ca. 4 - 6 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen

Ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München ist nicht notwendig.

Sollten Sie dennoch ein persönliches Gespräch führen wollen, so bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 06.08.2026. aktualisiert.