Vorübergehende Verwendung von Räumen als Versammlungsraum anzeigen
Sollen Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsräume genehmigt sind, ist dies dem Landratsamt München rechtzeitig anzuzeigen.
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Versammlungsräume online anzeigen
Die vorübergehende Verwendung von Räumen für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern ist nach § 47 Versammlungsstättenverordnung in folgendem Fall bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen:
- die Räume entsprechen nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und
- eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, liegt nicht vor
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob für die Veranstaltung Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Sind entsprechende Maßnahmen veranlasst, wird der/die Betreiber bzw. Veranstalter/in mittels kostenpflichtiger Anordnung zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Andernfalls wird der Eingang der Anzeige bestätigt und gegebenenfalls mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen von einer Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen abgesehen wird.
Die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
formlose Anzeige (evtl. unter Verwendung des zur Verfügung stehenden Formulars) mit Angaben zu:
- Adresse und Telefonnummer des/der verantwortlichen Veranstalters/in bzw. Betreibers
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Flur-Nr.)
- Datum und Dauer der Veranstaltung
- maximal zu erwartende Teilnehmerzahl
- ggf. Angaben über die Verwendung von offenem Licht oder Feuer und bei Musik- und Tanzveranstaltungen Angaben über die Art der Musikdarbietung
- zweckdienlich sind auch Angaben über die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen, wie z. B. Brandsicherheitswache, Feuerlöschgeräte, Sicherheitsbeleuchtung
Bestuhlungsplan (möglichst 2-fach in DIN A 3) des Veranstaltungsraumes (Halle, Raum o. vgl.), in dem die Anordnung der Sitz- und Stehplätze sowie der Verlauf der Rettungswege (lichte Breite der Rettungswege und der Türen) dargestellt ist.
§ 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.
Die Gebühr für die Anordnung von Maßnahmen beträgt in der Regel zwischen 50,00 Euro und 250,00 Euro.
Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
- Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung
nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
- Merkblatt: Vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung (PDF)
- Rundschreiben über vorübergehende Veranstaltungen und Vereinsfeste (PDF)
vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Merkblatt für Vereinsfeiern (PDF)
vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 09.12.2025. aktualisiert.

