Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, erhalten Hilfen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung oder im Krankheitsfall.
Seit Juli 2024 gibt es keine Bargeldauszahlung mehr im Landratsamt München. Sie finden mehr Informationen auf dieser Seite unter "Formulare und Merkblätter".
Online beantragen (Ukraine Kriegsflüchtlinge)
Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländer und Ausländerinnen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet Deutschland aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Die oben bezeichneten Ausländer und Ausländerinnen sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
- Mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet Deutschland.
- Mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer bzw. die Ausländerin als Asylberechtigte anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Welche Leistungen gibt es?
- Grundleistungen (§§ 2, 3 AsylbLG):
Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§§ 3, 4 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG i. V. m §264 SGB V)
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 2,3 AsylbLG i. V. m § 34 SGB XII)
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. - Eingliederungshilfe (AsylbLG i. V. m. SGB IX)
Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall genau benötigt werden, erfahren Sie von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Landratsamtes München. Auf jeden Fall ist zunächst der Ausweis vorzulegen.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)
Es fallen keine Gebühren an.
Während der Parteiverkehrszeiten sind die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen. Bitte kontaktieren Sie die Sachbearbeiter während dieser Zeit bevorzugt per E-Mail an die Funktions-E-Mail-Adresse asyl-leistung@lra-m.bayern.de.
Wenn es sich um Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG handelt, benutzen Sie bitte die Funktions-E-Mail-Adresse asyl-agh@lra-m.bayern.de.
- Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Antrag / Bedarfsmitteilung auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Abrechnung der Mittagsverpflegung für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Bestätigung der Schule im Rahmen der Bewilligung von Lernförderung für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- Teilnahmebestätigung des Sportvereins, Musikschule oder Ähnliches für Bildung und Teilhabe (BuT) für Asylbewerber/-innen
- 10 Fakten zur Bayerischen Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (PDF, nicht barrierefrei)
- Informationen zur Bezahlkarte (PDF, nicht barrierefrei)
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Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 2.3.2 - Wohnen, Schulwegkosten und Asylleistungen
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2278 |
E-Mail: | asyl-leistung@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.03.2025. aktualisiert.