Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, erhalten Hilfen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung oder im Krankheitsfall.
Achtung: Wir ziehen um, Sie finden uns ab dem 21.11.2018 am Mariahilfplatz 17.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, Unterstützung.
Es gibt Hilfen für
- Unterkunft
- Ernährung
- Kleidung
- Krankenhilfe
Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.
Diese Unterstützung wird vorrangig als Sachleistung gewährt.
Für die Bekleidung werden Wertgutscheine im gleichen Wert ausgegeben.
Art der Leistungen
- Grundleistungen (§ 3 AsylblG):
Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens. - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylblG):
Die Krankenhilfe entspricht zwar im Grunde den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 4 AsylbLG werden jedoch nur unbedingt notwendige Behandlungen sowie Krankenhilfe bei akuten Schmerzzuständen gewährt. - Sonstige Leistungen (§ 6 AsylblG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen werden als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung gewährt.
Wer bekommt diese Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall genau benötigt werden, erfahren Sie von dem Mitarbeiter des Landratsamtes München. Auf jeden Fall ist zunächst der Ausweis mitzubringen.
§§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz AsylblG
Es fallen keine Gebühren an.
Während der Parteiverkehrszeiten sind die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen. Bitte kontaktieren Sie die Sachbearbeiter während dieser Zeit bevorzugt per Mail.
Wenn es um Abrechnungen oder Krankenscheine geht, benutzen Sie bitte die Funktionsmailadresse asyl-krankenhilfe@lra-m.bayern.de.
Ihren Ansprechpartner finden
Buchstabe A - Ak
Ansprechpartnerin
Frau Pikiou
Buchstabe Al - Din
Ansprechpartnerin
Frau Uenal
Buchstabe Dio - Ic
Ansprechpartner
Herr Chihaia
Buchstabe Id - Mal
Ansprechpartnerin
Frau Knezovic-Zulic
Buchstabe Mam - Nu
Ansprechpartnerin
Frau Udovicic
Buchstabe Nv - Sai
Ansprechpartnerin
Frau Braunstein
Buchstabe Saj - Z
Ansprechpartnerin
Frau Chirico
Arbeitsangelegenheiten
Ansprechpartnerin
Frau Pikiou
Unterkunftsgebühren
Ansprechpartnerin
Frau Braunstein
Ansprechpartnerin
Frau Udovicic
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 2.3.2 - Wohnen, Schulwegkosten und Asylleistungen
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221-0 |
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Fax: | 089 / 6221-2278 |
E-Mail: | asyl-leistung@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 - 13:00 Uhr |
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Dienstag | 09:00 - 13:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 - 13:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 09:00 - 13:00 Uhr |
Anfahrt
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 08.04.2020 aktualisiert.