Sprengstofferlaubnis beantragen
Wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben, befördern, aufbewahren, verwenden oder vernichten möchte, muss dafür eine Sprengstofferlaubnis beantragen.
Das Landratsamt München ist für Antragsteller zuständig, deren Hauptwohnsitz sich im Landkreis München befindet.
Die Sprengstofferlaubnis gem. § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt zum Erwerb, zum Befördern, zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von:
- Nitrocellulosepulver zum Wiederladen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.
Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.
- Bedürfnisnachweis (Bescheinigung des Schützen- bzw. Böllervereines)
- Lehrgangszeugnis
- Bestätigung der Gemeinde bei gemeindlichen Böllerschützen
- gültiger Jagdschein bei Wiederladern
§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erstausstelllung: 120,00 Euro
Verlängerung: 90,00 Euro
Es ist eine Bearbeitungszeit von ca. 6-8 Wochen einzuplanen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Sie müssen die Sprengstofferlaubnis persönlich abholen.
- Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) zum Erwerb, Umgang, Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich
- Bescheinigung zum Nachweis eines Bedürfnisses für die Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
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Herr Halbig
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Telefon:
089 / 6221-1224
Fax:
089 / 6221 44-1224
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Herr Maier
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B 3.14
Bereich:
4.2.1.2
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2482 |
E-Mail: | waffen-sprengstoffrecht@lra-m.bayern.de |
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Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 01.04.2022. aktualisiert.