01.01.2023

Mietobergrenzen für Empfänger von Bürgergeld und Leistungen nach dem SGB XII

Bei der Berechnung von laufenden Leistungen für Bürgergeld-Berechtigte und SGB XII-Berechtigte (Sozialhilfe) werden nur bestimmte Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt. Das Bundessozialgericht hat im mehreren Urteilen seit dem Jahr 2006 erklärt, dass es ein sog. schlüssiges Konzept brauche, um den Begriff der Angemessenheit zu definieren.

Der Landkreis München hat erstmals 2014 einen externen Gutachter beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen. Dieses Konzept wurde 2016, 2018 und jetzt 2021 fortgeschrieben. Der Sozialausschuss des Kreistags des Landkreises München hat am 05.10.2021 (DS 15/0358)die Umsetzung des aktuellen Gutachtens 2021 beschlossen.

Der Landkreis bleibt wie bisher in 5 sogenannte Vergleichsräume aufgeteilt. Die Richtwerte haben sich in allen Wohnungskategorien erhöht. Die folgende Tabelle weist die jeweilige Kaltmiete aus.
Neben-, Heiz- und Warmwasserkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Tabelle Mietobergrenzen
Vergleichsraum1-Pers.-Haushalt2-Pers.-Haushalt3-Pers.-Haushalt4-Pers.-Haushalt5-Pers.-Haushalt
Garching, Ismaning, Oberschleißheim, Unterföhring, Unterschleißheim740890105012501400
Aschheim, Feldkirchen, Grasbrunn, Haar, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Kirchheim, Ottobrunn, Putzbrunn700840100012001400
Aying, Brunnthal, Sauerlach, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting63080090010501250
Baierbrunn, Grünwald, Neubiberg, Oberhaching, Pullach, Taufkirchen, Unterhaching750900105012301450
Gräfelfing, Neuried, Planegg730880100011501420

Jede weitere Person wird mit 215,- € berücksichtigt.

Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde:

Untermietzimmer für 1 Person werden in allen Vergleichsräumen bis zu 500,- € monatlicher Kaltmiete als angemessen anerkannt.

Neben- und Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.