Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Bundeskinderschutzgesetz
Am 1. Januar 2012 trat das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft. Damit wurden die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Träger der freien Jugendhilfe zum Abschluss einer Vereinbarung aufzufordern, die als Kernelement die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses beinhaltet. Mit der Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass Kinder oder Jugendliche weder von vorbestraften haupt-, neben-, oder ehrenamtlich tätigen Personen beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden noch einen vergleichbaren Kontakt mit ihnen haben (§ 72a Sozialgesetz Buch VIII (SBG VIII)).
Mit dieser Regelung soll einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorgebeugt und somit ein Beitrag zur Verbesserung des Kinderschutzes geleistet werden.
Insbesondere für den Bereich der ehrenamtlich Tätigen fand über diese Regelung eine lebhafte Diskussion in der Öffentlichkeit statt. Die Gegner argumentierten, dass dieses Gesetz einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Darüber hinaus äußerten sie Befürchtungen, dass damit die Bereitschaft der Menschen, ein Ehrenamt in der Jugendarbeit zu übernehmen, deutlich sinken würde.
Vor diesem Hintergrund möchte der Landkreis München einen möglichst praktikablen Vollzug des Gesetzes gewährleisten. Für die Ehrenamtlichen soll der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten werden und keine Hemmnisse für ein ehrenamtliches Engagement mit sich bringen.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises München hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2013 beschlossen, dass das Kreisjugendamt München eine Vereinbarung mit allen freien Trägern der Jugendhilfe im Landkreis München abschließen soll. Diese soll entsprechend den fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses zur Handhabung des § 72a SGB VIII zustande kommen.
Zu den freien Trägern zählen u.a.
- die Mitgliedsverbände im Kreisjugendring München-Land,
- Sport- und Schützenvereine sowie
- die Freiwilligen Feuerwehren,
die unter die gesetzliche Regelung des § 72 Abs. 4 SGB VIII fallen.
Auf dieser Internetseite finden Sie:
- das Informationspaket für Jugendverbände zur Umsetzung des § 72a SGB VIII "Erweitertes Führungszeugnis"
- eine Mustervereinbarung (Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags zwischen Kreisjugendamt und Träger)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
- Infoblatt: Erweitertes Führungszeugnis -Verfahrensablauf (PDF)
- Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags zwischen Kreisjungendamt und Träger (PDF)
- Dokumentation der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (EFZ-Einsichtnahme)
FAQ für Ehrenamtliche
FAQ für Vereine/ Verbände
Formulare und weiterführende Infos
- Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis - BZR 2a
- Das erweiterte Führungszeugnis im Sporverein (PDF)
(BLSV)
- Prüfschema: Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer (PDF)
(Deutscher Verein)
- Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (PDF)
(Arbeitshilfe Landesjugendring NRW)
- Erklärung zur Speicherung der angegebenen Daten
(Überprüfung nach § 72a SGB VIII)
- Informationspaket für Jugendverbände zur Umsetzung des § 72a SGB VIII "Erweitertes Führungszeugnis" (PDF)
(Kreisjugendring München-Land)
- Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF)
(Bundesamt für Justiz)
- Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit (PDF)
(BSJ)
- Verhaltenskodex zur Prävention sexualisierter Gewalt (PDF)
in der Kinder- und Jugendarbeit des Kreisjugendring München-Land (nicht barrierefrei)
- Merkblatt: Gefährdungseinschätzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (PDF)
- Muster für einen Verhaltenskodex / Selbstverpflichtungserklärung (PDF)