Waffen und Sprengstoff

Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird eine so genannte Waffenbesitzkarte benötigt. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (F-im Fünfeck bzw. PTB) aufweisen. Diese erlaubnisfreien Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Zum Erwerb von Schwarzpulver (zum Vorderladerschießen), Böllerpulver (für Böllerschützen) und Nitrocellulosepulver zum Wiederladen von Munition für Sportschützen und Jäger ist eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese wird nach Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs bei einem staatlich anerkannten Lehrgangträger erteilt. Für die Zulassung zum Lehrgang muss auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.