Aufenthalt von EU-Bürgern und deren Familienangehörigen
Hier finden Sie Hinweise für EU-Bürger zu den Themen Freizügigkeit, Daueraufenthaltsrecht (Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte), Arbeitserlaubnis sowie Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde.
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Wichtige Information zum Thema BREXIT für alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen
Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich Großbritannien mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union aus. Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit bis Ende des Jahres 2020 werden britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen so behandelt, als wäre Großbritannien weiterhin Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass die bisherigen Freizügigkeitsrechte (einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) bis Ende 2020 unverändert fortgelten. Dies gilt auch für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, welche im Jahr 2020 ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegen.
Die Ausländerbehörde des Landkreises München wird alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen in den nächsten Monaten mit einem Schreiben über das weitere Vorgehen und evtl. erforderliche Schritte informieren.
Für alle weiteren wichtigen Fragen können sich britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jederzeit an die eingerichtete E-Mailadresse des Fachbereichs 4.6.1 Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Landratsamtes München wenden: brexit [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###class="link__mail" title="E-Mail schreiben"
Für wichtige Informationen darüber hinaus empfehlen wir Ihnen die Internetseite des britischen Konsulats in München: https://www.gov.uk/world/organisations/british-consulate-general-munich oder die Seite des Bundesinnenministeriums zum Thema BREXIT: https://www.bmi.bund.de
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der restlichen EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein).
Eine Freizügigkeitsbescheinigung wird nicht mehr ausgestellt. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass ist als Nachweis ausreichend.
Bitte beachten Sie: Auch für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
Daueraufenthaltsrecht: Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Ihnen kann zum Nachweis darüber eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde ausgestellt werden.
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, welche selbst nicht Unionsbürger sind (Drittstaatler), benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum. Die Ausländerbehörde im Landratsamt München stellt nach der Einreise als Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltskarte aus.
Familienangehörigen, die sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Ihnen kann zum Nachweis darüber eine Daueraufenthaltskarte von der Ausländerbehörde ausgestellt werden.
Neuausstellung / Übertragung von Daueraufenthaltskarten
Besitzen Sie bereits eine Daueraufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU-Bürgers und erhalten einen neuen Pass, bitten wir Sie für die Neuausstellung Ihrer Daueraufenthaltskarte einen Online-Termin bei uns zu vereinbaren. Weitere Informationen und den direkten Link zur Onlineterminvereinbarung finden Sie in der verlinkten Dienstleistung "Übertragung von Niederlassungserlaubnissen sowie Neuausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" unterhalb von "Weitere Dienstleistungen".
Aushändigung/Abholung Ihrer Daueraufenthaltskarte
Für die Abholung Ihrer Daueraufenthaltskarte (eAT) bitten wir Sie einen Online-Termin mit uns zu vereinbaren. Welche Unterlagen Sie für die Abholung benötigen und den direkten Link zur Onlineterminvereinbarung finden Sie in der verlinkten Dienstleistung "Aushändigung / Abholung von Aufenthaltstiteln (eAT) sowie Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" unterhalb von "Weitere Dienstleistungen".
Sie können online einen Termin zur Abholung Ihres eAT vereinbaren.
Sie erhalten Ihren eAT im Kundencenter.
Sie müssen dazu nicht bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner vorsprechen.
Arbeitserlaubnis
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Hinweis zur Anmeldung bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung:
Bitte melden Sie sich nach Zuzug bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts innerhalb von 2 Wochen an.
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten benötigen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Formular Aufenthaltsanzeige
(dieses Formular erhalten Sie auch in Papierform beim Meldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde) - Ihren Reisepass
- ein Lichtbild (biometrisch)
- Heiratsurkunde, bzw. Partnerschaftsurkunde
- Geburtsurkunde Ihrer Kinder ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt).
Für die Ausstellung der Bescheinigung über den Daueraufenhalt
Für die Ausstellung der Bescheinigung über den Daueraufenthalt bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- vollständig ausgefülltes Formular Aufenthaltsanzeige (dieses Formular erhalten Sie auch in Papierform beim Meldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Ihren Reisepass oder Personalausweis
- ein Lichtbild (biometrisch).
Die Ausstellung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte erfolgt seit 01.09.2011 in Form des elektronischen Aufenthaltstitels. Hierzu ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Weitere Informationen zur Beantragung und Aushändigung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels finden Sie unterhalb im Bereich Externe Links.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- Aufenthaltskarte: maximal 28,80 Euro
- Daueraufenthaltskarte: maximal 28,80 Euro
- Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts: 10,00 Euro
Während der Öffnungszeiten beraten wir Besucher vor Ort. Daher können wir Ihren Anruf in dieser Zeit meist nicht persönlich entgegennehmen.
Während der Öffnungszeiten sind wir über die zentrale Telefonnummer 089 6221-1400 erreichbar.
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular Ausländerrecht & Integration. So landet Ihre Anfrage direkt beim richtigen Team und wir können Ihnen schnellstmöglich antworten.
- Aufenthaltsanzeige
gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz / EU (FreizügG/EU) für Staatsangehörige der Europäischen Union und von EWR-Staaten und deren Familienangehörige
- Registration of place of residence
englische Version von: Aufenthaltsanzeige
- Der elektronische Aufenthaltstitel
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.6.1 - Einreise und Aufenthalt
Ludmillastraße 26
81543 München
Direktkontakt
| Telefon: | 089 6221-1400 |
|---|---|
| Fax: | 089 6221-2319 |
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Öffnungszeiten
| Montag | 8 Uhr bis 12 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 8 Uhr bis 12 Uhr |
| Mittwoch | 8 Uhr bis 12 Uhr |
| Donnerstag | 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 17:30 Uhr |
| Freitag | 8 Uhr bis 12 Uhr |
Anfahrt
Die zentrale Telefonnummer 089 6221-1400 ist nur während der Öffnungszeiten erreichbar.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.06.2026. aktualisiert.

