Mietobergrenzen für Empfänger von Bürgergeld und Leistungen nach dem SGB XII

Bei der Berechnung von laufenden Leistungen für Berechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) werden nur bestimmte Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen seit dem Jahr 2006 erklärt, dass es ein sog. schlüssiges Konzept brauche, um den Begriff der Angemessenheit zu definieren.

Der Landkreis München hat erstmals 2014 einen externen Gutachter beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen. Dieses Konzept wurde 2016, 2018, 2021, 2023 und jetzt zum 01.08.2025 fortgeschrieben.

Der Sozialausschuss des Kreistags des Landkreises München hat am 26.06.2025 die Umsetzung des aktuellen Gutachtens zum 01.08.2025 beschlossen.

Der Landkreis bleibt wie bisher in 5 sogenannte Vergleichsräume aufgeteilt. Die Richtwerte haben sich in allen Wohnungskategorien erhöht. Die folgende Tabelle weist die jeweilige Kaltmiete aus. Neben-, Heiz- und Warmwasserkostenkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Tabelle Mietobergrenzen

Vergleichsraum 1-Pers.-Haushalt 2-Pers.-Haushalt 3-Pers.-Haushalt 4-Pers.-Haushalt 5-Pers.-Haushalt
Garching, Ismaning, Oberschleißheim, Unterföhring, Unterschleißheim 830 1000 1170 1380 1600
Aschheim, Feldkirchen, Grasbrunn, Haar, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Kirchheim, Ottobrunn, Putzbrunn 840 1020 1200 1380 1590
Aying, Brunnthal, Sauerlach, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting 700 850 990 1190 1390
Baierbrunn, Grünwald, Neubiberg, Oberhaching, Pullach, Taufkirchen, Unterhaching 860 1040 1200 1450 1700
Gräfelfing, Neuried, Planegg 860 1020 1150 1370 1600+

+ Über Näherungswerte ermittelt. 

Jede weitere Person wird mit 220 € berücksichtigt.

Untermietzimmer für 1 Person werden in allen Vergleichsräumen bis zu 600 € monatlicher Kaltmiete als angemessen anerkannt.

Neben- und Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.