Mietobergrenzen für Empfänger von Bürgergeld und Leistungen nach dem SGB XII

Bei der Berechnung von laufenden Leistungen für Berechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) werden nur bestimmte Kosten der Unterkunft als angemessen anerkannt.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen seit dem Jahr 2006 erklärt, dass es ein sog. schlüssiges Konzept brauche, um den Begriff der Angemessenheit zu definieren.

Der Landkreis München hat erstmals 2014 einen externen Gutachter beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen. Dieses Konzept wurde 2016, 2018, 2021 und jetzt zum 01.08.2023 fortgeschrieben.

Der Sozialausschuss des Kreistags des Landkreises München hat am 03.07.2023 die Umsetzung des aktuellen Gutachtens beschlossen.

Der Landkreis bleibt wie bisher in 5 sogenannte Vergleichsräume aufgeteilt. Die Richtwerte haben sich in allen Wohnungskategorien erhöht. Die folgende Tabelle weist die jeweilige Kaltmiete aus. Neben-, Heiz- und Warmwasserkostenkosten werden in der tatsächlichen Höhe übernommen.

Tabelle Mietobergrenzen
Vergleichsraum1-Pers.-Haushalt2-Pers.-Haushalt3-Pers.-Haushalt4-Pers.-Haushalt5-Pers.-Haushalt
Garching, Ismaning, Oberschleißheim, Unterföhring, Unterschleißheim790950110013001530
Aschheim, Feldkirchen, Grasbrunn, Haar Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Kirchheim, Ottobrunn, Putzbrunn750950110012501490
Aying, Brunnthal, Sauerlach, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting65080095011001300
Baierbrunn, Grünwald, Neubiberg, Oberhaching, Pullach, Taufkirchen, Unterhaching790950110013001520
Gräfelfing, Neuried, Planegg760940106012501420

Jede weitere Person wird mit 210,- € berücksichtigt.

Untermietzimmer für 1 Person werden in allen Vergleichsräumen bis zu 550,- € monatlicher Kaltmiete als angemessen anerkannt.

Neben- und Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.