Informationen für Arbeitgeber

Sie sind Arbeitgeber und möchten Menschen einstellen, die aus der Ukraine geflüchtet sind? Auf dieser Seite finden Sie dazu wichtige Informationen und Ansprechpartner.

Arbeitserlaubnis

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz dürfen ukrainische Geflüchtete eine Arbeit aufnehmen. Eine gesonderte Beschäftigungserlaubnis ist nicht erforderlich. Das Recht zur Erwerbstätigkeit besteht bereits mit Erhalt der Bestätigung über die Antragstellung einer solchen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung). Die Fiktionsbescheinigung erhalten die Geflüchteten bei einem Termin in der Ausländerbehörde, der online buchbar ist.

Der Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine nach § 24 AufenthG gilt trotz abgelaufenem Gültigkeitsdatum fort. Die bestehenden Aufenthaltserlaubnisse werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert, dafür haben das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie der Bundesrat den Weg freigemacht. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht vorsprechen. Eine Weiterbeschäftigung dieses Personenkreises ist problemlos möglich. Detaillierte Informationen gibt es beim  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Stellenangebote

Wenn Sie Stellenangebote veröffentlichen möchten, können Sie dies über die Agentur für Arbeit München tun.

Agentur für Arbeit München
Tel.: 0800 4 5555 20 (kostenfrei)
E-Mail: muenchen.ofis.ukrayina [at] arbeitsagentur.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" class="link__mail"

Ihre Stellenangebote werden dann auch in der JobZentrale für den Landkreis München unter www.jobzentrale-lkm.de veröffentlicht.

Weiter können Sie z. B. auf folgenden Portalen Ihre Stellen veröffentlichen:

www.uatalents.com
www.jobaidukraine.com