Sonstige Bekanntmachungen

Bekanntmachungen gemäß § 10 Abs. 3 und 8 BImSchG, sowie nach § 18 Abs. 1 UVPG

29.06.2026

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und gemäß § 18 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag der Wittmann Entsorgungswirtschaft GmbH, Lochhamer Schlag 7 in 82166 Gräfelfing,
auf Genehmigung nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 10 BImSchG auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, einer Anlage zur Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anla-gen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern nach den Nrn. 7.12.1.1 und 7.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, sowie zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr nach den Nrn. 8.8.2.1, 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV am Standort Gutenbergstraße 13 in 85748 Garching bei München (Fl.-Nr. 1231/9 der Gemarkung Garching)

Die Wittmann Entsorgungswirtschaft GmbH hat beim Landratsamt München einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der o.g. Anlage (hier: Fett-Aufbereitungsanlage) am Standort Gutenbergstraße 13 in 85748 Garching bei München, Fl.-Nr. 1231/9 der Gemarkung Garching gestellt.

Die Errichtung und der Betrieb der Anlage sind gemäß § 4 (BImSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) und Nrn. 7.12.1.1,
7.12.2, 8.8.2.1, 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Die erweiterte Einstufung der beantragten Anlage erfolgte nach Abstimmung mit dem Antragsteller. Es handelt sich bei den Anlagen nach den Nrn. 8.8.2.1 und 7.12.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV um Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (§ 3 der 4. BImSchV).

Darüber hinaus ist für die Errichtung und den Betrieb der Anlage nach § 6 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.5 der Anlage 1 zum UVPG verpflichtend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen, sowie der UVP-Bericht beim Landratsamt München, Werner-Eckert-Straße 11, 81829 München in der Zeit vom 29.06.2026 bis 28.07.2026 nur nach Terminabsprache (unter: immissionsschutz [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###class="link__mail" ) einsehbar sein.

Darüber hinaus können die Antragsunterlagen und der UVP-Bericht zusätzlich unter der folgenden Webadresse heruntergeladen werden:

https://www.landkreis-muenchen.de/themen/umwelt/immissionsschutz/sonstige-bekanntmachungen/

Während der Auslegungsfrist (29.06.2026 bis 28.07.2026) und innerhalb einer daran anschließen-den Einwendungsfrist von einem Monat (29.07.2026 bis 28.08.2026) können Einwendungen gegen das Vorhaben beim Landratsamt München, Werner-Eckert-Straße 11, 81829 München oder unter dem Postfach 90 07 51, 81507 München, schriftlich oder elektronisch (immissionsschutz [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###class="link__mail") unter Angabe des Aktenzeichens 4.4.1.-824-1537 erhoben werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist (28.08.2026) sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 S. 9 BImSchG).

Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Personen, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen das Vorhaben werden am 01.09.2026 mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben im Landratsamt München, Werner-Eckert-Straße 11, 81829 München, im Raum MCR C 02.017 ab 10:00 Uhr erörtert.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 6 BImSchG die Durchführung des Erörterungstermins im Ermessen des Landratsamtes München steht. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung des Landratsamtes München keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 10 Abs. 8 BImSchG die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.