Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ein Einreisevisum. Nach der Einreise kann ein Aufenthaltstitel regelmäßig erteilt werden als Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragen

Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen

Wichtige Informationen zur Terminvereinbarung:

Bitte beachten Sie, dass derzeit keine Online Terminvereinbarung für die Beantragung / Verlängerung / Neuausstellung eines Aufenthaltstitels für alle Personen und deren Familienangehörigen, welche einen positiven Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge
- Anerkennung als Asylberechtigte/r (§25 Abs. 1 AufenthG);
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz (§25 Abs. 2 AufenthG)
- Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§25 Abs. 3 AufenthG);
- Aufnahme durch Bund oder Land (§§ 22 und 23 AufenthG)
erhalten haben, möglich ist.
Sie erhalten von uns ein Terminanschreiben und den Antrag/die Anträge. Bitte füllen Sie den Antrag/die Anträge vollständig aus und bringen Sie ihn/sie zusammen mit den weiteren Unterlagen, die im Anschreiben genannt sind, mit.

Für die Beantragung / Verlängerung / Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels zu weiteren Aufenthaltszwecken - zur/zum Studium, Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Familiennachzug -ist aufgrund technischer Anpassungen für die Online-Antragstellung keine Online-Terminbuchung möglich. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren unten genannten Sachbearbeiter.

Wichtiger Hinweis für alle Personen, die bereits einen Antrag auf Beantragung / Verlängerung / Neuausstellung einen Aufenthaltstitel bei uns gestellt haben: für die Abholung Ihres Aufenthaltstitels nutzen Sie bitte ausschließlich den unten stehenden Link unter "Unser neuer Service für Sie".

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ein Einreisevisum. Nähere Informationen zu den verschiedenen Einreisemodalitäten finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (siehe unterhalb bei "Externe Links").

Nach der Einreise kann ein Aufenthaltstitel regelmäßig erteilt werden als

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Dieser kann an Nicht-EU-Staatsangehörige für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden, z.B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug etc.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel, der an Nicht-EU-Staatsangehörige zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Neben einem anerkannten Hochschulabschluss ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.300,00 Euro bzw. in Höhe von 41.042,00 Euro bei sogenannten "Mangelberufen", z.B. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte, erforderlich.

Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristete Aufenthaltstitel. Erteilungsvoraussetzung ist bei beiden u.a. der mehrjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Neuausstellung / Übertragung von Niederlassungserlaubnissen und Erlaubnissen zum Daueraufenthalt-EU

Besitzen Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und erhalten einen neuen Pass, bitten wir Sie für die Übertragung Ihrer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen Termin bei uns zu vereinbaren. Weitere Informationen und den direkten Link zur Onlineterminvereinbarung finden Sie in der verlinkten Dienstleistung "Übertragung von Niederlassungserlaubnissen sowie Neuausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" unter "Weitere Dienstleistungen".

Erlöschen des Aufenthaltstitels

Die erteilte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erlischt kraft Gesetzes u.a. regelmäßig, wenn Sie aus der Bundesrepublik ausreisen und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. Eine Bescheinigung über eine längere Frist zur Wiedereinreise ist vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei mindestens 15-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und gesichertem Lebensunterhalt. Die Bescheinigung über das Nichterlöschen ist rechtzeitig vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Für die Blaue Karte EU und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gibt es besondere Erlöschensvorschriften. Bitte wenden Sie sich vor längeren Auslandsaufenthalten an Ihren zuständigen Ansprechpartner.

Hinweis zur Anmeldung bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung:

Bitte melden Sie sich nach Zuzug bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts innerhalb von 2 Wochen an.

Ihr Aufenthaltstitel wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip ausgestellt. Die bisher in Papierform erteilten Aufenthaltstitel gelten weiter (bis max. 31.08.2021). Alles Wissenswerte zum neuen eAT finden Sie auf der Seite des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (siehe unterhalb bei "Externe Links").

Beantragung Ihres eAT

Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragstellerinnen / Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, notwendig. Auf dem Chip des eAT werden Fingerabdrücke gespeichert, die nur vor Ort aufgenommen werden können.

Soweit alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird dieser vom Landratsamt bei der Bundesdruckerei bestellt.
Die Dauer bis zur Anlieferung des eAT durch die Bundesdruckerei an das Landratsamt München kann nicht von uns beeinflusst werden.

Aushändigung / Abholung Ihres eAT

Für die Abholung Ihres eAT bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren.  Welche Unterlagen Sie für die Abholung benötigen und den direkten Link zur Onlineterminvereinbarung finden Sie in der verlinkten Dienstleistung "Aushändigung / Abholung von Aufenthaltstiteln (eAT) sowie Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" unter "Weitere Dienstleistungen".

Sie können online einen Termin zur Abholung Ihres eAT vereinbaren.
Sie erhalten Ihren eAT im Kundencenter.
Sie müssen dazu nicht bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner vorsprechen.

Die Abholung des eAT kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Der PIN-Brief muss vom Bevollmächtigten nicht mitgebracht werden. Zur Bevollmächtigung nutzen Sie den Vordruck "Vollmacht zur Aushändigung / Abholung eines eAT".

Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsformulare (siehe unterhalb bei "Formulare und Merkblätter"), die Sie natürlich auch in Papierform in Ihrer Wohnsitzgemeinde erhalten.

Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per E-Mail gesendete Anträge ohne Unterschrift aus diesem Grund nicht von uns angenommen werden können.

  • Aufenthaltserlaubnis: maximal 100,00 Euro
  • Niederlassungserlaubnis: maximal 147,00 Euro
  • Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung (vorläufiger Aufenthalt): 13,00 Euro

Während der Öffnungszeiten beraten wir Besucher vor Ort. Daher können wir Ihren Anruf in dieser Zeit meist nicht persönlich entgegennehmen.

Während der Öffnungszeiten sind wir über die zentrale Telefonnummer 089 6221-1400 erreichbar.

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular Ausländerrecht & Integration. So landet Ihre Anfrage direkt beim richtigen Team und wir können Ihnen schnellstmöglich antworten.

Anschrift

Landratsamt München
Fachbereich 4.6.1 - Einreise und Aufenthalt
Ludmillastraße 26
81543 München

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Telefon: 089 6221-1400
Fax: 089 6221-2319
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Freitag8 Uhr bis 12 Uhr

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.06.2026. aktualisiert.