Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung vor Inbetriebnahme gegenüber dem Landratsamt München, Fachbereich Wasserrecht und Wasserwirtschaft nachgewiesen worden ist.
Liegen für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen CE-Kennzeichen, die zulässige Klassen und Leistungsstufen aufweisen, bauaufsichtliche Zulassungen oder bei Behältern und Verpackungen auch gefahrgutrechtliche Zulassungen vor, so ist ein Nachweis in Verbindung mit einem Gutachten eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen möglich, in dem bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt. Ansonsten ist die Eignung im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
Der Betreiber der Anlage kann den Antrag formlos, aber schriftlich beim Landratsamt München, Fachbereich Wasserrecht und Wasserwirtschaft stellen.
Keiner Eignungsfeststellung bedürfen:
- Anlagen für gasförmige wassergefährdende Stoffe
- Anlagen der Gefährdungsstufe A
- Anlagen für aufschwimmende Stoffe
- Anlagen für allgemein wassergefährdende Stoffe, die keiner Prüfpflicht unterliegen
- Heizölverbraucheranlagen
- Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 m³, die doppelwandig sind oder über eine Rückhalteeinrichtung verfügen, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann
Des Weiteren ist keine Eignungsfeststellung erforderlich, wenn:
- wassergefährdende Stoffe vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen
- wassergefährdende Stoffe in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereit gehalten werden
Das Eignungsfeststellungsverfahren kann im Rahmen von Genehmigungen nach baurechtlichen Vorschriften erfolgen.
Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen sowie ein Gutachten eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen einer Sachverständigenorganisation beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§§ 41 – 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV)
nichtgewerbliche Anlagen: 100,00 Euro bis 500,00 Euro
gewerbliche Anlagen: 100,00 Euro bis 2.500,00 Euro
Im Einzelfall kann eine Vorsprache im Landratsamt erforderlich sein. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.05.2023. aktualisiert.

