Anerkennungsvoraussetzungen für Anbieter von Entlastungsangeboten

Um mit den Pflegekassen über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können und um eine Förderung durch den Freistaat Bayern oder eine kommunale Förderung zu erhalten, benötigen die Träger von Entlastungsangeboten im Alltag (gemäß §45a SGB XI) eine Anerkennung.

Für die Anerkennung ist in Bayern das Landesamt für Pflege (LfP) zuständig. Auf der Internetseite des LfP finden Sie alle benötigten Formulare für eine Anerkennung.

Träger müssen für anerkannte Angebote einmaljährlich einen Tätigkeitsbericht beim LfP einreichen. In diesem werden die Tätigkeiten des vergangenen Jahres, insbesondere die Anzahl und Art der übernommenen Entlastungsleistungen sowie der dafür eingesetzten Kräfte beschrieben.

Voraussetzungen

Um eine Anerkennung zu erhalten, müssen im Vorfeld verschiedene Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Leitung der Angebote durch eine geeignete Fachkraft
  • Ein individuelles Konzept zur Qualitätssicherung ist erarbeitet
  • Ehrenamtliche und/oder angestellte Helfende, die eine Helferschulung (40 Unterrichtseinheiten) besucht haben
  • Ausreichender Versicherungsschutz (Haft- und Unfallversicherung) ist sichergestellt
  • Das Angebot muss regelmäßig, verlässlich und auf Dauer ausgerichtet sein
  • Sozial- und versicherungsrechtliche Bestimmungen und Mindestlohngesetz müssen eingehalten werden
  • Bei ehrenamtlich Tätigen ist deren Aufwandsentschädigung gedeckelt

Weitere Auskünfte über den Weg der Anerkennung erhalten Sie hier:

www.demenz-pflege-bayern.de
www.demenz-pflege-oberbayern.de