Heimstettener See (EU-Badesee)

Standort

Seestraße 40 (Gaststätte)
85609 Aschheim

Der See entstand in den Jahren 1937/1938 durch die Kiesentnahme der Deutschen Reichsbahn. Der Erholungsflächenverein pachtete den Großteil des Erholungsgebiets von der Deutschen Bundesbahn an und begann 1969 mit den Ausbaumaßnahmen. Es liegt im Gebiet dreier Gemeinden: Kirchheim, Aschheim und Feldkirchen.

Größe des Erholungsgebietes

236.000 m², davon sind 110.000 m² Wasserfläche. Von 126.000 m² Landfläche sind 69.000 m² Liegewiese. Der See hat eine ausgebaute Uferlänge von ca. 1.600 Metern und eine Wassertiefe von ca. 5,00 Metern, die stark schwankt. Der See wird von Grundwasserquellen gespeist und hat keinen Ablauf.

Einrichtungen

  • Gaststätte mit Biergarten (in der Regel nur bei schönen Wetter geöffnet), mit Toiletten für Badegäste von außen zugänglich
  • Kiosk auf der Südseite (derzeit nicht bewirtschaftet)
  • Wasserwachtstation mit Bootshaus
  • Toilette auf der Südseite
  • Toilette auf der Nordseite (mit Behinderten-WC)
  • Grillzone (nur handelsübliche, kleine Familiengrills erlaubt, keine Bodengrills, kein Lagerfeuer)
  • Badeinsel im See
  • Bolzplatz auf der Nordseite gegenüber der Gaststätte
  • Spielplatz auf der Nordseite
  • Tischtennisplatten auf der Nordseite und beim Biergarten

Parkplätze

Parkplatz auf der Nordseite mit 800 Stellplätzen, davon 10 Plätze für Behinderte, Parkplatz auf der Südseite mit 300 Stellplätzen. In der Zeit von 01. Mai bis 30. September wird eine Parkgebühr von 2,50 Euro je PKW und 1,50 Euro je Motorrad erhoben.

Einstufung der Badegewässerqualität

Die Einstufung erfolgt anhand der Badegewässerwerte, die in den Jahren 2020 bis 2023 gemessen wurden.

Ergebnisse der Badegewässerqualität

Ergebnisse der Wasserqualitätsprüfung für den Heimstettener See
29. April 2024 8 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
27. Mai 2024 20 Grad 10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
12. Juni 2024 18,3 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
24. Juni 2024 19 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
8. Juli 2024 14 Grad 53 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
24. Juli 2024 15,9 Grad 330 158 bakteriologisch nicht zu beanstanden
05. August 2024 21,4 Grad 110 23 bakteriologisch nicht zu beanstanden
19. August 2024 22,2 Grad <10 76 bakteriologisch nicht zu beanstanden
02. September 2024 20,8 Grad 32 21 bakteriologisch nicht zu beanstanden
10.September 2024 19,3 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden

Hinweis zur Badegewässerqualität

Unabhängig von der einwandfreien Badegewässerqualität kann das Badevergnügen durch einen von Parasiten („Zerkarien“) verursachten juckenden Hautausschlag beeinträchtigt werden. Diese "Badedermatitis" ist überwiegend harmlos, aber lästig.
Weitere Informationen finden auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Auffälligkeiten bei der Badegewässerqualität

Die Überwachung des Badeplatzes durch das Gesundheitsamt soll Sie auch vor der Auswirkung durch Ereignisse schützen, die die Badegewässerqualität und die Gesundheit der Badenden beinträchtigen können. Diesbezüglich werden Sie hier informiert und neben den seitens der Behörde zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen kann auch ein zeitweises Badeverbot zu Ihrem Schutz erlassen werden.

Ein Badeverbot wird ausgesprochen, wenn

  • nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, soweit davon eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden ausgeht
  • bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml und/oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung eine Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt oder
  • Algen in einer Konzentration vorhanden sind, die geeignet ist, die Gesundheit der Badenden zu gefährden.

Das Badeverbot wird örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder oder Zeichen an der Badestelle bekannt gemacht.

Voraussetzungen zur Aufhebung eines Badeverbots

  • Ortsbesichtigung ohne Beobachtung von Auffälligkeiten und keine anderweitigen Informationen über Verschmutzungen
  • Bei bekannter Ursache der Verunreinigung: Information darüber, dass kein weiterer Eintrag der Verschmutzung erfolgt
  • Vorliegen von einwandfreien mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen von mindestens einer Wasserprobe: Die Werte müssen 280 MPN/100 ml E. coli und 100 MPN/100 ml Intestinale Enterokokken unterschreiten. (Diese Werte lehnen sich an eine Empfehlung der Badegewässerkommission an. Die sind niedriger als die Werte, die zur Beanstandung einer Routineprobe führen. Der Grund dafür ist, dass im Falle eines vorherigen Badeverbotes die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass relativ niedrige Konzentrationen von Fäkalbakterien immer noch mit einer Gesundheitsgefährdung in Verbindung stehen.)