365-Euro-Ticket

Die Gremien der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH) haben beschlossen, zum 01. August 2020 im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket MVV mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den ÖPNV heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach Prognose der MVV GmbH kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den MVV-Gemeinschaftstarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im MVV kommen. Der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München sowie die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg stellen eine angemessene Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im MVV-Gemeinschaftstarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket MVV resultieren, sicher.

Um die europarechtskonforme Finanzierung der Mindereinnahmen im MVV-Gemeinschaftstarif nach Einführung des 365-Euro-Ticket MVV sicherzustellen, werden als Grundlage für die Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen von den Aufgabenträgern im MVV für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet jeweils eine Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/20071 in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.

Die operative Abwicklung, die Berechnung des Ausgleichsbetrages und die Durchführung des Finanztransfers gegenüber den Verkehrsunternehmen im MVV erfolgt über die MVV GmbH auf Basis der „Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV“, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist und von der Gesellschafterversammlung der MVV GmbH am 12. Mai 2020 beschlossen wurde.

Auf der Grundlage von § 8a Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erlässt der Landkreis München die nachstehende Allgemeinverfügung.